Wie viel darf ein Hausarzt trinken?

Diana Niedernhöfer

Ein Arzt muss in der Sprechstunde und im Notdienst stocknüchtern sein. Aber nach Feierabend darf er sich ruhig mal „ein Gläschen“ gönnen – das bringt die Zulassung nicht ins Wackeln.

Das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein hat entschieden: Ein Mediziner muss bei der Arbeit einen Blutalkoholwert von 0,0 Promille aufweisen. Alkohlmissbrauch außerhalb des Berufes tangiert diese Bestimmung nicht – anderes wäre es, wenn eine Alkoholabhängigkeit vorliegen würde.

Von anderem Arzt „verpetzt“

Konkret ging es um einen niedergelassenen praktischen Arzt, dem wegen seines Alkoholmissbrauchs die Zulassung entzogen worden war. Der Zulassungsausschuss hatte den Niedergelassenen nach dem „Tipp“ eines Kollegen von einem Amtsarzt untersuchen lassen. Dieser bestätigte die Vorwürfe: Der Blutwert lasse darauf schließen, dass der Niedergelassene täglich 60 Gramm Alkohol zu sich nehme, also etwa 1,5 Liter Bier oder eine Flasche Rotwein.

Praktiker darf vorerst weiter arbeiten

Der Praktiker ging per Eilantrag gegen den Zulassungsentzug vor und bekam recht. Der Arzt dürfe bis zur endgültigen Klärung des Falls vorerst seinen Beruf weiter ausüben, entschied das LSG. Dabei ließ es keinen Zweifel daran, dass der Rechtsstreit letztendlich wohl zugunsten des Niedergelassenen ausgehe werde.

Denn der Entzug der Zulassung komme einem Berufsverbot gleich, entschieden die Richter. Daher komme dies nur in Frage, wenn entweder Alkoholsucht vorliegen oder der fragliche Mediziner Alkohol regelmäßig in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes konsumiere. Beides sei beim Kläger nicht der Fall. Ausweislich der Gutachten liege bei ihm zwar Alkoholmissbrauch, nicht jedoch Alkoholabhängigkeit vor. So gebe es keine Hinweise auf hirnorganische Folgen fortlaufenden Alkoholkonsums oder auf Einschränkungen von Konzentrationsfähigkeit, Urteilsvermögen, Kritikfähigkeit und der allgemeinen Steuerungsfähigkeit beziehungsweise Hinweise für eine sogenannte ethische Nivellierung. Auch gebe es keinen Bezug zur Arbeit des Niedergelassenen, hieß es weiter.

Denn den glaubhaften Aussagen des Klägers zufolge trinke er erst nach Feierabend bis etwa Mitternacht. Es sei davon auszugehen, dass der Alkohol bis zum Beginn der Sprechzeiten am jeweils nächsten Morgen vollständig abgebaut sei. Am Notdienst nehme er nicht teil, so dass auch hier keine Auswirkungen seines Alkoholmissbrauchs zu erwarten seien. Für einen Zulassungsentzug müsse einem Arzt jedoch nachgewiesen werden, dass er bei der Arbeitsaufnahme regelmäßig einen Blutalkoholwert von mehr als 0,0 Promille habe. Das war der Behörde nicht gelungen, so dass das Gericht das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzteschaft nicht gefährdet sah.

Aktenzeichen: L 4 B 542/08 KA ER

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