RSV-Prophylaxe bei Säuglingen 13 Euro Honorar für Beratung und Injektion

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Michael Reischmann

Ziel der neuen RSV-Prophylaxeverordnung ist es, schwer verlaufende Erkrankungen bei Neugeborenen und Säuglingen zu reduzieren. Ziel der neuen RSV-Prophylaxeverordnung ist es, schwer verlaufende Erkrankungen bei Neugeborenen und Säuglingen zu reduzieren. © Berit Kessler–adobe.stock.com

Am 14. September trat die RSV-Prophylaxeverordnung des BMG in Kraft. Mit Wirkung zum 16. September regelte der Erweiterte Bewertungsausschuss die entsprechenden EBM-Leistungen.

Am 14. September trat die RSV-Prophylaxeverordnung des BMG in Kraft. Mit Wirkung zum 16. September regelte der Erweiterte Bewertungsausschuss die entsprechenden EBM-Leistungen. Ziel ist es, die Häufigkeit schwer verlaufender Erkrankungen am Respiratorischen Synzytial Virus (RSV) bei Neugeborenen und Säuglingen zu reduzieren. Nach § 1 der Verordnung haben alle Versicherte bis zur Vollendung ihres ersten Lebensjahres Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab zur allgemeinen Prophylaxe gegen RSV.

Mit der GOP 01941 werden die Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe sowie die intramuskuläre Injektion von Nirsevimab durch Hausärzt:innen und Kinder- und Jugendmediziner:innen vergütet. Bestandteil der GOP 01941 ist die Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen bzw. Säuglings. Die Leistung ist mit 75 Punkten (2024: 8,95 Euro) bewertet. Sie geht ins Quartalprofil mit einer Prüfzeit von vier Minuten ein.

Solange der monoklonale Antikörper nicht durch die regionalen Vertragspartner in die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen aufgenommen wurde, ist die GOP 01942 als Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben berechnungsfähig. Die GOP 01942 (34 Punkte, 4,06 Euro) wird von der KV zugesetzt. Beide Positionen sind einmal im Krankheitsfall zulässig.

Die von der STIKO empfohlene RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab stellt einen neuen Anspruch für Neugeborene und Säuglinge dar, ist aber keine Schutzimpfung gemäß der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA. Deshalb besteht in der Einführungsphase ein besonderer Beratungsbedarf, so der Erweiterte Bewertungsausschuss. Eine eingehende Aufklärung und Beratung der Eltern kann allerdings auch dazu führen, dass diese keine RSV-Prophylaxe durchführen lassen wollen. 

Für die Beratung und Aufklärung ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion wurde die GOP 01943 in den EBM-Abschnitt 1.7.10 befristet aufgenommen. Sie ist einmal im Krankheitsfall mit 32 Punkten (3,82 Euro) bewertet. Sie kann im Laufe von vier Quartalen (inkl. des aktuellen Quartals) nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden. Die Prüfzeit im Quartalsprofil beträgt zwei Minuten.

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