Telefonische Arzt-Patienten-Kontakte Anschluss unter diesen Nummern
Kommt es erstmals im Quartal zu einem telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) und folgen keine weiteren Kontakte, kann dies pauschal einmal im Quartal mit der GOP 01435 EBM berechnet werden. In einem solchen Fall kann allerdings weder die Grundpauschale nach den GOP 13490 bis 13492 abgerechnet werden noch der Zuschlag GOP 13494. Auch die Gutschrift des Hygienezuschlags nach der GOP 13495 oder des Laborbonus nach GOP 32001 ist nicht möglich. Das ist scheinbar ein ziemlicher finanzieller Verlust, kompensiert sich aber über den Honorarverteilungsmaßstab. Denn auch für einen solchen Fall erhält die Praxis ein Regelleistungsvolumen zugeteilt, das bei Nichtverbrauch auf die Leistungen bei anderen Patienten übertragen wird.
Bereitschaft und Inanspruchnahme | ||
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EBM | Legende | Euro |
01435 | Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale | 10,11 |
01100 | Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 19 und 22 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 7 und 19 Uhr | 22,52 |
01101 | Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 22 und 7 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19 und 7 Uhr | 35,97 |
01102 | Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7 und 19 Uhr | 11,61 |
Beachtenswert ist die Sondersituation in Gemeinschaftspraxen (BAG) und MVZ. Die Leistung nach GOP 01435 ist neben der Grundpauschale nämlich nur im selben Arztfall ausgeschlossen. Hat ein Patient in einer BAG oder einem MVZ zunächst einen persönlichen Kontakt mit dem Arzt, mit dessen lebenslanger Arztnummer (LANR) die Grundpauschale angesetzt wird, und zu einem anderen Zeitpunkt im Quartal einen telefonischen Kontakt mit einem anderen Arzt der BAG/des MVZ, kann die GOP 01435 mit dessen LANR gekennzeichnet werden. Bei mehreren Ärzten in einer BAG ist das mehrfach – allerdings nur einmal im Quartal je Arzt – möglich. Die Berechnung anderer GOP im Laufe des Quartals unter dieser LANR ist außerdem möglich. Das scheint wenig bekannt zu sein, denn die GOP 01435 wird in BAG und MVZ sehr zurückhaltend angesetzt, was aufgrund des Durchschnittsdenkens der Prüfgremien zu Regressaktivitäten führen kann. Dabei signalisiert der Legendenname der Position „Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale“, dass hier etwas Besonders honoriert werden soll, was nur in einer BAG oder einem MVZ die Regel sein dürfte: die besondere Erreichbarkeit.
Einfacher ist die Sachlage außerhalb der Praxiszeiten. Ruft ein Patient nach 19 und vor 7 Uhr an Werktagen oder am Wochenende, an Feiertagen bzw. am 24.12. oder 31.12. eines Jahres an, kann dies nach den GOP 01100 oder 01101 berechnet werden. Während zu diesen Unzeiten Abrechungsvoraussetzung die Initiative (der Anruf) des Patienten ist, kann an Samstagen zwischen 7 und 19 Uhr die GOP 01102 grundsätzlich (z.B. in der Telefonsprechstunde) berechnet werden, selbst wenn dies für diesen Zeitraum mit dem Patienten vereinbart wurde.
Beim Telefonat ist das Ausstellen einer AU-Bescheinigung möglich. Dafür kann aber auch nur unter den o.g. Kriterien die GOP 01435 oder 40128 für den Versand der AU an den Patienten berechnet werden.
Erwähnenswert ist noch, dass alle hier genannten GOP keine Zeitvorgabe haben und bei einer diesbezüglichen Plausibilitätsprüfung deshalb nicht berücksichtigt werden.
In der GOÄ herrschen klare Verhältnisse
In der GOÄ stehen für telefonische APK die Nrn. 1 und 3 zur Verfügung. Folgerichtig ist dies bei anderen GOÄ-Positionen, die diesen Hinweis in der Legende nicht eindeutig tragen – z.B. Gesprächsleistungen nach den Nrn. 34, 804, 806 oder 849 – nicht möglich.
GOÄ-Abrechnung von Arzt-Patienten-Kontakten | ||
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GOÄ | Legende | Euro (Einfachsatz) |
A1 | Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (kein Chat oder SMS), analog Nr. 1 GOÄ | 4,66 |
1 | Beratung – auch mittels Fernsprecher | 4,66 |
3 | Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher, mindestens 10 Minuten | 8,74 |
4 | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) | 12,82 |
A | Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen | 4,08 |
B | Zuschlag für zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde bzw. an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen | 10,49 |
C | Zuschlag für zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde bzw. an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen | 18,65 |
Quelle: GOÄ, Beschluss der BÄK |
Daraus resultieren die parallel zum EBM möglichen telefonischen Kontakte zu Unzeiten. Bei Telefonaten zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr kann zu den o.g. Leistungen der Zuschlag B hinzugefügt werden, zwischen 22 und 6 Uhr der Zuschlag C und für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen der Zuschlag D (12,82 Euro Einfachsatz). Eine Besonderheit stellt der Zuschlag A dar, der grundsätzlich für außerhalb der Sprechstunde erbrachte, auch telefonische Gesprächsleistungen, berechnet werden kann, ohne dass ein Zeitraum definiert ist.
Neben dem Zuschlag A können die Zuschläge C bis D nicht angesetzt werden, während eine Kombination aus B und C mit dem Zuschlag D möglich ist; Beispiel: Telefonische Beratung am Wochenende nach 20 und vor 8 Uhr. Die Unzeitzuschläge werden nur mit dem Einfachsatz vergütet. Ein Beschluss der Bundesärztekammer besagt, dass ein APK per E-Mail analog nach Nr. 1 GOÄ berechnungsfähig ist.
Auch die Leistung nach Nr. 4 (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – 29,49 Euro Schwellensatz) kann telefonisch, ggf. zuzüglich der Zuschläge A bis D, erbracht und berechnet werden.
Medical-Tribune-Bericht