Telekonsil Austausch unter Kollegen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Das Telekonsil könnte auch etwas für die neurologische Praxis sein. Das Telekonsil könnte auch etwas für die neurologische Praxis sein. © iStock/baloon111

Das Telekonsil nach Nr. 01670 EBM kann zweimal im Behandlungsfall berechnet werden. Die elektronische Übertragung muss über einen KIM-Dienst erfolgen.

Für das Einholen eines Telekonsils gibt es im EBM die Nr. 01670 (110 Punkte, 12,39 Euro) als Zuschlag zur neurologischen Grundpauschale. Sie beinhaltet obligat das Beschreiben der medizinischen Fragestellung, das Zusammenstellen aller für die Befundung relevanten Informationen und das Einholen der Einwilligung des Patienten. 

Darüber hinaus ist die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen erforderlich wie Datum, Angaben des einholenden Arztes (Name, Vorname, Praxisanschrift, Telefon, E-Mail-Adresse, Arztnummer), Daten des Konsiliararztes (Name, Vorname) bzw. Bezeichnung der konsiliarischen Fachrichtung eines Krankenhauses, Patientendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertennummer, Geschlecht), Diagnose/Verdachtsdiagnose, Medikation (falls vorhanden), Auftrag und eine Frist zur Beantwortung.

Versand des Arztbriefs über einen KIM-Dienst

Die Leistung nach Nr. 01670 kann zweimal im Behandlungsfall berechnet werden. Die Übertragung muss über einen sog. KIM-Dienst für elektronische Arztbriefe erfolgen. In diesem Fall kann der Veranlasser des Telekonsils zusätzlich die Nrn. 86900 (0,28 Euro) und 01660 (0,11 Euro) für den Versand und der Empfänger des Briefes die Nr. 86901 (0,27 Euro) berechnen. Verwendet werden können auch weitere, durch die Gematik bestätigte Anwendungen des Gesundheitswesens der Klassen aAdG beziehungsweise aAdG-NetG-TI.

Das ist der Ablauf auf der Empfängerseite: Der Konsiliararzt kann die Nr. 01671 (128 Punkte,14,42 Euro) berechnen. Sie beinhaltet das konsiliarische Beurteilen der medizinischen Fragestellung, das Erstellen eines schriftlichen Konsiliarberichts sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium eingeholt hat. Die Leis­tung umfasst eine Dauer von bis zu 10 Minuten. Bei zeitaufwendigeren Beurteilungen ist die Nr. 01672 (65 Punkte, 7,32 Euro) als Zuschlag zur Nr. 01671 je weitere vollendete fünf Minuten, maximal dreimal im Behandlungsfall, berechnungsfähig.

Technikzuschlag Nr. 01450 für den initiierenden Arzt

Die neu in den EBM aufgenommenen Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet. Alle Leistungen können von allen Fachgruppen – auch von Krankenhausärzten ohne Ermächtigung – berechnet werden. 
Bei einem Video­konsilium (sie­he Fallbeispiel in der Tabelle) kommt der Technikzuschlag nach der EBM-Nr. 01450 durch den initiierenden Arzt zum Ansatz. Hier müssen die Anforderungen an die Videodienstanbieter gemäß der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte erfüllt werden.

Fallbeispiel

Ein ambulant vertragsärztlich tätiger Neurologe fordert bei einem Onkologen (auch Klinikarzt ohne Ermächtigung möglich) eine Stellungnahme zu einem erklärungsbedürftigen Befund an. Die Unterlagen werden elektronisch übermittelt. Dafür kann der Neurologe die Nr. 01670 EBM sowie die Nrn. 86900 und 01660 ansetzen. Den elektronischen Empfang des Konsilbefundes kann er nach Nr. 86901 EBM (0,27 Euro) abrechnen.
Der Onkologe berechnet für den Empfang des eBriefes die Nr. 86901 EBM sowie für das „Gutachten“ mit einem Aufwand von 20 Minuten die Nrn. 01671/01672 und für den Rückversand die Nrn. 86900 und 01660.

Anfordernder Neurologe

EBM

Legende

Euro

01670

Zuschlag zur Grundpauschale fürs Einholen eines Telekonsils, zweimal im Quartal

12,39

86900

Versand eBrief

0,28

01660

Förderung Versand eBrief

0,11

Ggf. 01450

Zuschlag zur Grundpauschale

4,51

Begutachtender Onkologe

EBM

Legende

Euro

01671

Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung, einmal im Behandlungsfall, 
10 Minuten

14,42

01672

Zuschlag zur Nr. 01671, je weitere 5 Minuten

7,32

86901

Empfang eArztbrief

0,27

Quellen: Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses 60. Sitzung, Beschluss des Bewertungsausschusses zum 1.7.2020

Auch der Konsiliararzt muss mindestens die o.g. Daten bis zur Nennung der Diagnose/Verdachtsdiagnose übermitteln, um eine Zuordnung zu ermöglichen. Bei der Übertragung von Bildformaten müssen Dienste gemäß dem ­DICOM-Standard zum Einsatz kommen, bei denen die Anforderungen gemäß der Anlage 31a zum BMV-Ä erfüllt werden. Sofern die übertragenen (Bild-)Daten nach Ansicht des Konsiliararztes eine Beurteilung der Fragestellung nicht zulassen, kann er neue bzw. weitere (Bild-)Daten anfordern oder den Konsiliarauftrag ablehnen. 

Medical-Tribune-Bericht

Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hofheim/Ts. Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hofheim/Ts. © privat