Telekonsil, Telemonitoring, Video-Sprechstunde: telemedizinische Angebote und ihre Zulässigkeit

e-Health , Telemedizin Autor: Anouschka Wasner

Telemedizin verspricht ein wirksames Mittel bei Versorgungsengpässen und Mobilitätsproblemen
zu sein. Die große Herausforderung liegt dabei aber im Datenschutz und in der Einhaltung des medizinischen Standards. Telemedizin verspricht ein wirksames Mittel bei Versorgungsengpässen und Mobilitätsproblemen zu sein. Die große Herausforderung liegt dabei aber im Datenschutz und in der Einhaltung des medizinischen Standards. © fotolia/Photographee.eu

Fernbehandlung von Patienten, die der Arzt bis dato noch nie gesehen hat, ist in Deutschland bis heute nicht zulässig. Baden-Württemberg hat jetzt den Weg geebnet für Modellprojekte einer Versorgung, die in anderen Ländern längst Alltag ist.

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat den Startschuss zur Bewerbungsphase für Fernbehandlungs-Modellprojekte gegeben. Damit wird erstmals in Deutschland gestattet, dass ärztliche Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsnetze erfolgen, so Kammerpräsident Dr. Ulrich Clever. Für baden-württembergische Ärzte wird dann z.B. eine ausschließlich telemedizinische Behandlung ohne Patientenkontakt möglich.

Beispiel: Außerhalb der Praxis-Öffnungszeiten und unabhängig von Notfallpraxen ruft ein Patient einen Arzt an. Nach telefonischer Anamnese und Befunderhebung – unterstützt durch über das Smartphone übertragene Fotos – könnte dann auch eine Diagnose gestellt, könnten individuelle Beratungen durchgeführt, Therapien eingeleitet sowie Arzneimittel verschrieben und AU-Bescheinigungen ausgestellt werden.

Grundsätzlich finden ärztliche Fernbehandlungen und Telemedizin bereits heute statt, jedoch ausschließlich bei "Bestandspatienten". Die Landesärztekammer Baden-Württemberg läutet mit ihrer Neuregelung, über die auch unbekannte Patienten versorgt werden können, einen Paradigmenwechsel in der ärztlichen Behandlung in Deutschland ein. Den Weg freigemacht für diesen Grundsatzbeschluss hatte die Vertreterversammlung der Landesärztekammer, indem sie im Sommer 2016 die ärztliche Berufsordnung geändert hat. Seitdem gestattet diese explizit Modellversuche zur Fernbehandlung.

Wie § 7 der Musterberufsordnung ausgelegt wird - Wann ist Telemedizin erlaubt?

Über die Zulässigkeit von Telemedizin entscheidet letztlich die ärztliche Musterberufsordnung. Die Norm verwendet allerdings rechtlich auslegungsbedürftige Begrifflichkeiten. Auf der Veranstaltung "Datenschutz in der Medizin Update 2017" in Wiesbaden erläuterte Prof. Dr. med. Dipl.-Inform. Georgios Raptis, Professor für E-Health an der OTH Regensburg, den rahmengebenden § 7 Abs. 4 MBO-Ä: "Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt." "Die Schlüsselwörter sind: individuell, unmittelbar, nicht ausschließlich" Die Schlüsselwörter, so Prof. Raptis, seien "individuell", "nicht ausschließlich" und "unmittelbar". "Individuell" bedeute, dass sich die Einschränkung nicht auf die allgemeine Erörterung einer medizinischen Frage beziehe, diese könne durchaus als Fernberatung stattfinden."Nicht ausschließlich" impliziere, dass nur ein Teil der Behandlung im direkten Kontakt stattfinden muss – besteht also bereits ein Arzt-Patienten-Verhältnis, so ist telemedizinische Betreuung statthaft. Und: Es muss mindestens eine "unmittelbare" Behandlung stattgefunden haben, also ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt. "Besteht bereits ein direktes Arzt-Patienten-Verhältnis, ist Telemedizin statthaft" Aus dem Bereich "Wissen außerhalb des Üblichen" konnte Prof. Raptis beisteuern, wann die erste institutionalisierte Fernbehandlung in Deutschland stattgefunden hat: Nämlich im Jahr 1931 in Form einer funkärztlichen Beratung seitens des "Telemedical Maritime Assistance Service Medical Cuxhaven" für Seeleute. Das nächste Datenschutz-Seminar von Esturias Fachtagungen findet am 16.-17.5.2017 in Hamburg statt.
Der Paragraf 7 Absatz 4 der Berufsordnung für Ärzte in Baden-Würt¬temberg wurde um einen dritten Satz erweitert und lautet nun: "Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt. Modellprojekte, insbesondere zur Forschung, in denen ärztliche Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsnetze durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch die Landesärztekammer (...)."

In anderen Ländern gehört Fernbehandlung zum Alltag

Zum Kriterienkatalog für die Genehmigung der Landesärztekammer gehören neben der Einhaltung des medizinischen Standards auch die Einbeziehung der krankheits- und patientenbezogenen Umstände in die Entscheidung über Art und Umfang der Fernbehandlung sowie der Datenschutz und die Qualitätssicherung. In der Schweiz und anderen europäischen Ländern gehört die Fernbehandlung längst zur Versorgungsrealität. Offensichtlich soll sie jetzt auch in Deutschland eine Rolle bekommen, um die Versorgung zu sichern in Zeiten des demografischen Wandels.

Quelle: Medical-Tribune-Recherche
Eine Praxisinformation der KBV zur Videosprechstunde: http://www.kbv.de/html/1150_28022.php

Telemedizinische Versorgungsfälle: Definitionen, Zulässigkeiten und Datenschutz Telemedizinische Versorgungsfälle: Definitionen, Zulässigkeiten und Datenschutz © MT-Grafik