Haftungsfragen zu Digital Devices keineswegs geklärt
Samstagabend, Sonnenuntergang. Der Kardiologe Dr. Schmitt schaukelt mit seinem Segelboot auf dem Bodensee und öffnet sich sein zweites Bier. Da schlägt sein Smartphone Alarm. Über die App zur Fernüberwachung seiner Patienten mit implantierten Defibrillatoren bekommt er gemeldet: Patient Müller, männlich, 60 Jahre, trägt ein 40%iges Risiko für inadäquate Schocks seines Defibrillators, und zwar innerhalb der nächsten 24 Stunden.
In dieser Geschichte, die Prof. Dr. Hendrik Schneider, Medizinstrafrechtler und Strafverteidiger aus Wiesbaden, für seinen Vortrag auf dem Internistenkongress konstruiert hat, arbeitet der Kardiologe Dr. Schmitt mit einer Herzklinik zusammen. Er informiert also die kooperierende Abteilung über den Alarm und die Klinik leitet alles Notwendige für den Austausch des implantierten Device in die Wege. Ende gut.
Wäre jedoch an irgendeinem Punkt der Geschichte etwas Unvorhergesehenes passiert, so der Jurist, hätte das für den Arzt gewaltige Haftungsrisiken mit sich gebracht. Was wäre passiert, wenn sich der Kardiologe mit seinem Smartphone in einem Funkloch befunden hätte? Oder das Gerät aus gewesen wäre? Oder wenn der Arzt keine Reaktion am Wochenende nötig gefunden hätte und es wäre am Sonntagabend zum inadäquaten Schock gekommen?
In Verantwortung genommen werden können – je nach Sachlage – der nachsorgende ambulante Kardiologe genauso wie der Chirurg, das Krankenhaus oder der Hersteller, und zwar zivilrechtlich wie strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung. Trifft der Arzt in Sonntagslaune die falsche Entscheidung, weil ihm sein Segeltörn wichtiger ist als sein Patient, kann die Situation auch umschlagen in Richtung Vorsatzdelikt, also Körperverletzung oder gar Totschlag durch Unterlassen, wenn der Patient durch rechtzeitiges Einschreiten hätte gerettet werden können.
Um sich gegen drohende zivil- und strafrechtliche Haftungsansprüche weitestmöglich abzusichern, muss der Arzt Handlungspflichten beachten, so der Medizinrechtler. An erster Stelle sei hier die Aufklärungspflicht zu nennen, und zwar vor allen Dingen darüber, welche Funktion das Gerät erfüllt. Dass diese Aufklärung adressatengerecht sein muss und der Arzt dokumentieren sollte, dass der Patient die Aufklärung tatsächlich nachvollzogen hat, versteht sich.
Fernüberwachung ist kein Emergency-Response-System
Denn ist dem Patienten bewusst, dass Fernüberwachung nicht als ein Emergency-Response-System fungiert, dann ist ihm auch klar, dass die Daten nicht ständig ausgelesen werden und nicht mit durchgehender Reaktionsbereitschaft zu rechnen ist. Wird das allerdings nicht im Vorfeld festgehalten, könnte es im Ernstfall der Richter sein, der die Funktion des Gerätes bestimmt. Käme er in einem Prozess zu der Überzeugung, dass ein Patient jederzeit Reaktion auf einen Alarm erwarten kann, könnte das für den Arzt bittere Konsequenzen haben. Um dem vorzugreifen, muss diese Festlegung also vorher spezifisch entwickelt werden – sozusagen by design. Ein möglicher Weg sei die Erarbeitung von entsprechenden Leitlinien.
Bei der Einschätzung, ab wann eine ausbleibende Reaktion ein Haftungsgrund darstellt, sind Art und Bedeutung des Alarms entscheidend. Sind die Folgen des Vorfalls massiv und die Eintrittswahrscheinlichkeit hoch, ist eine schnellstmögliche Reaktion angemessen. Sind die Folgen weniger beeinträchtigend oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts gering, kann nach Einzelfallentscheidung, allerdings spätestens 48 Stunden nach Eingang des Alarms, reagiert werden, so die Einschätzung des Referenten.
Zu den Handlungspflichten gehöre auch, dass sich der Arzt vergewissert, ob der Datentransfer tatsächlich stattfindet, das Gerät einwandfrei funktioniert und ob der Patient seine Mitwirkungspflicht – etwa die Auslösung der Datenübertragung per Telefon – verstanden hat. Ist dies nicht der Fall, muss der Arzt handeln; es besteht Interventionspflicht.
„Rechtsfragen lassen sich heute mit dem Ausdruck ‚vuca‘ beschreiben. So wurde in militärischen Kreisen nach dem Zerfall der Ost-West-Lager die Sicherheitslage beschrieben: volatile, uncertain, complex und ambiguous. Heute lässt sich mit dem Akronym ausdrücken, dass es für eine Rechtsfrage keine stabile Interpretation gibt“, veranschaulicht der Jurist die Situation. Und er betont: „Biete ich elektronische Devices an, muss ich die noch unscharfen Haftungsrisiken organisatorisch durch Aufklärung und Dokumentation bewältigen.“
Und wie sieht es aus mit den Haftungsfragen im Rahmen der telemedizinischen Behandlung? Ein Hausarzt mit Doppelpraxis und 3000 Scheinen erzählt: Er habe einen 25-Jährigen mit Kopfweh in seiner Telemedizin-Sprechstunde gehabt und habe ihm Zuwarten empfohlen. Vier Stunden später sei der junge Mann gestorben. In der Praxis wäre eine körperliche Untersuchung in seine Diagnose eingegangen, telemedizisch habe das gefehlt. Ob er seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, den Patienten nicht in die Praxis kommen zu lassen?
Teil der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit einer telemedizinischen Behandlung sei auch, dass der Arzt einschätzen muss, ob sich der konkrete Patient bzw. Fall für die Fernbehandlung eignet. Bestehen Unsicherheiten, muss dem Patienten geraten werden, eine Praxis aufzusuchen, so Schneider. Juristisch haltbare Kriterien hierzu? Keine.
Kongressbericht: 125. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin