Medikationsplan sorgt für bürokratische Belastung

Praxismanagement , Patientenmanagement , Praxisführung , e-Health Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann, Foto: fotolia

Krankenversicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben ab dem 1. Oktober einen gesetzlichen Anspruch auf die Anfertigung eines standardisierten Medikationsplans. Das E-Health-Gesetz verpflichtet die Ärzte, ihre Patienten über diesen Anspruch zu informieren.

Solche Medikationspläne sind in vielen Praxen, oft als Bestandteil des Praxisverwaltungssystems, bereits im Einsatz. Gefehlt hat bisher lediglich die Einheitlichkeit.

Es darf davon ausgegangen werden, dass ab Oktober eine weitere bürokratische Belastung in die Praxen transportiert wird. Die Mehrzahl der Felder auf dem Medikationsplan sollen bei der Erstellung zwar automatisch durch die Software ausgefüllt werden. Schon die Dosierung muss der Arzt aber ergänzen; er kann sie allenfalls mithilfe der Software aus der Dokumentation übernehmen. Angaben zum Handelsnamen, zu Hinweisen und zum Behandlungsgrund sind optional; sie müssen nicht in jedem Fall gemacht werden.

Der Medikationsplan soll neben verschreibungspflichtigen auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verschrieben wurden. Das können Arzneimittel sein, die auf Privat- oder Grünem Rezept verordnet werden. Die Verantwortung für die Arzneimittel bleibt beim verordnenden Arzt. Selbstmedikation muss der Arzt nur in den Plan aufnehmen, wenn deren Dokumentation aus medizinischer Sicht notwendig ist.

Aktualisierung ist Pflicht bei Kenntnis von Veränderungen

Der Arzt ist laut Gesetz zwar nur dann zur Aktualisierung des Plans verpflichtet, wenn er von Änderungen der Medikation erfährt. Die Frage ist nur, welchen Effekt der Plan unter solchen Umständen haben soll.

Auch eine Aktualisierung bezüglich Medikamenten, die von anderen Ärzten verordnet werden, ist für den ausstellenden Arzt nur verpflichtend, wenn er in geeigneter Weise von der fachärztlichen Medikation Kenntnis erhält. Änderungen aufgrund von Rabattverträgen (d.h. ein anderer Präparatename des Wirkstoffs) zwingen den Arzt nicht zur Aktualisierung. Für Krankenhäuser besteht keine Verpflichtung, den Medikationsplan zu nutzen und ggf. zu aktualisieren.

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Selbstmedikation vermerken, wenn medizinisch notwendig

Änderungen des Plans kann auch der Apotheker vornehmen. Sie sollen übergangsweise auch handschriftlich erfolgen, z.B. der Eintrag von Rabattvertragsarzneimitteln. Soweit Apotheker eine Selbstmedikation handschriftlich ergänzen, muss dies auf einem gesonderten Blatt erfolgen. Die Angaben muss der Arzt in den Medikationsplan aufnehmen, wenn das Medikament aus seiner Sicht medizinisch notwendig ist. Wie das alles z.B. bei Pflegefällen, die häuslich oder im Pflegeheim betreut werden, ablaufen soll, haben die an der Plan-Entwicklung beteiligten Experten wohl nicht bedacht.

Vollständigkeit und Aktualität des Plans müssen vom erstellenden Arzt nicht gewährleistet werden. Der Ausdruck trägt daher einen entsprechenden Hinweis, falls Patienten weitere Ärzte aufsuchen und dort Medikamente verordnet bekommen, die dann nicht auf dem Plan verzeichnet sind. Zur Erleichterung der Aktualisierung hat der Medikationsplan einen Barcode, der eingescannt werden kann. Der Arzt ist allerdings zunächst nicht verpflichtet, sich einen Barcodescanner anzuschaffen, wenn er die Aktualisierung auf andere Weise vornehmen möchte.

Bisherige Formulare noch bis März 2017 einsetzbar

Übrigens: Übergangsweise können bis zum 31. März 2017 vorhandene Medikationspläne der Praxissoftware weiter genutzt werden. Erst ab dem 1. April 2017 muss der einheitliche Medikationsplan verwendet werden. Die Softwarefirmen haben den Praxen das neue Element rechtzeitig mit dem Quartals-Update zur Verfügung zu stellen.

Vorgesehen ist immerhin, dass für die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans ein Honorar gezahlt wird. Über dessen Höhe reden KBV und Kassen noch. Und spätestens ab dem 1. Januar 2018 soll der Medikationsplan dann auch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden.


Quelle: Medical-Tribune-Bericht