Kodierung DRGs: Schlichtung zur Erregerkodierung bei der Infektion einer offenen Wunde
Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft weist auf eine für die Diabetologie hilfreiche Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG hin. Dieser hat am 17. August 2022 auf seiner Webseite das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens S20220008 „Klärung Erregerkodierung bei Infektion/Sekundärinfektion einer offenen Wunde (z.B. Hautulkus)“ veröffentlicht. Hintergrund des Antrages einer Kliniken GmbH war die strittige Kodierung der gemäß DKR D012, Tabelle 2, obligat als Sekundärkodes anzugebenden Erregerkodes
- B95.-! Streptokokken und Staphylokokken als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind
- B96.-! Sonstige näher bezeichnete Bakterien als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind
- B98.-! Sonstige näher bezeichnete infektiöse Erreger als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind
im Zusammenhang mit der Infektion oder Besiedelung von offenen Wunden oder Dekubitalulzera, insbesondere auch bei der Kodierung von Mala perforanta und anderen Fußwunden bei DFS.
Der Medizinische Dienst war der Meinung, dass die den Sekundärkodes inhärente Formulierung „als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind“ eine Kombination der Erregerkodes mit einem Kode für die Wunde ausschließen würde, da die Erreger eben nicht Ursache der Wunde seien. Die bei Vorliegen einer Keimbesiedelung klassifikatorisch zulässige Kombination von Erregerkode und einem entsprechenden Z-Kode aus dem Kapitel XXI der ICD-10-GM (z.B. Z22.3 bei Keimträgerschaft) wurde vielfach nicht akzeptiert, da im Gegensatz zur klassifikatorischen Auslegung der WHO, die Z-Kodes aus Sicht des Medizinischen Dienstes keine Krankheiten beschreiben.
Schlichtungsausschuss folgt der Argumentation der DKG
Der Schlichtungsausschusses hat nun klargestellt, dass bei offenen Wunden mit klaren Zeichen einer Infektion (z.B. Rötung, Schwellung Überwärmung) zusätzlich zu einem geeigneten Kode für die Infektion (z.B. L08.8) ein Kode aus B95.-!, B96.-! oder B98.-! angegeben werden kann, sofern entsprechende Bakterien nachgewiesen werden und diese einen zusätzlichen Aufwand im Sinne der DKR D003 begründen.
Für die reine Keimbesiedelung von chronischen offenen Wunden ohne klare Zeichen einer Infektion folgt der Schlichtungsausschuss der Argumentation der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG): Der Terminus „als Ursache von Krankheiten“ in den Kodes B95.-!, B96.-! und B98.-! ist sowohl als primärursächliche Kausalität als auch im Sinne einer sekundär aggravierenden bzw. krankheitsunterhaltenden Ursache zu werten. Somit ist bei einer pathologischen Keimbesiedelung eine Kombination der genannten Sekundärkodes mit einem Kode für die Wunde unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- eine pathologische Besiedlung (nachgewiesen durch ein anerkanntes Scoring-Ins-trument zum Infektionsrisiko, z.B. Wound-at-risk-Score ≥ 3) und
- ein geeigneter Kode für die Wunde (z. B. L89.- Dekubitalgeschwür und Druckzone) sowie
- eine resistenzgerechte Arzneimitteltherapie.
Der Schlichtungsausschuss schließt damit die Kodierung einer „einfachen“ Keimbesiedlung aus, lässt aber die Kodierung explizit z.B. für klassische DFS-Wunden zu.
Die Geschäftsstelle der DKG weist darauf hin, dass der zur Risikostratifizierung genannte W.A.R.-Score nur beispielhaft aufgeführt wurde und selbstverständlich auch andere, validierte Scoring-Systeme verwendet werden können. Auch muss jedes Krankenhaus für sich klären, mit welchem Scoring wann bei wem eine Risikostratifizierung gut dokumentiert ggf. neu implementiert wird, sofern der W.A.R.-Score (oder ein anderer Score) nicht bereits als Standard bei allen Wunden zum Einsatz kommt, die nicht offensichtlich infiziert sind.