EBM: Abrechnungstipps zur Versorgung chronischer Wunden
Im EBM steht für die Versorgung chronischer Wunden in erster Linie die Abrechnung nach Nr. 02310 zur Verfügung.
Die Leistung ist mit 21,06 Euro bewertet und kann nur einmal im Behandlungsfall (Quartal) berechnet werden.
Die Leistung beinhaltet das Abtragung von Nekrosen und/oder das Wunddebridement und/oder die Anlage und/oder das Wechseln eines Kompressionsverbandes und/oder die Einbringung und/oder das Wechseln einer Wundtamponade.
Damit die Leistung berechnet werden kann, müssen mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall dokumentiert sein, die sich allerdings nicht unbedingt auf diese Wundbehandlung beziehen müssen.
Handelt es sich bei der chronischen Wunde um eines oder mehrere chronisch venöse Ulcera cruris, kommt der Behandlungskomplex nach Nr. 02312 EBM zum Einsatz.
Er beinhaltet die Abtragung von Nekrosen, die Lokaltherapie unter Anwendung von Verbänden, das Anlegen von entstauenden phlebologischen Funktionsverbänden und eine Fotodokumentation zu Beginn der Behandlung und danach alle vier Wochen.
Die Leistung ist mit 5,65 Euro (55 Punkte) bewertet und kann bis zu einem Höchstwert von 4244 Punkten je Bein und je Sitzung berechnet werden.
Der Höchstwert ist auf den Arztfall bezogen und kann deshalb in einer Gemeinschaftspraxis entsprechend höher ausfallen.
Die Leistung ist am selben Tag nicht neben der Nr. 02310 EBM berechnungsfähig, ein Ansatz der Nrn. 02310 und 02312 EBM an verschiedenen Tagen im Quartal ist hingegen bei entsprechender Indikation möglich.
Ist die chronische Wunde als sog. diabetischer Fuß zu werten kommt die Nr. 02311 EBM zum Ansatz.
Diese Leistung kann aber nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung berechnet werden und ist in der Regel diabetologischen Schwerpunktpraxen vorbehalten.
Der Ansatz dieser Leistung ist auch je Bein und Sitzung möglich und jeweils mit 14,38 Euro bewertet. Eine Kombination mit den Nrn. 02310 und 02312 EBM ist im gesamten Quartal ausgeschlossen.