Im Juli gibt es wieder mal eine Reform beim Laborhonorar
Bevor die Gesamtvergütung in den haus- und in den fachärztlichen Anteil aufgeteilt wird, werden die Mittel zur Bezahlung der Laborleistungen abgezogen. D.h.: Die Hausärzte sind zur Hälfte an dem Defizit beteiligt, das Quartal für Quartal im Labortopf entsteht. Auf diesem Weg fließt kontinuierlich Geld der Hausärzte in eine nicht gewünschte Richtung ab.
Die Experten berieten, fanden aber keine einfache Lösung
Eine Arbeitsgruppe der KBV-Vertreterversammlung hat sich in acht Sitzungen mit einer Reform der Laborhonorierung beschäftigt. Sie konnte aber weder einfache Maßnahmen zur Mengenbegrenzung noch einen Spielraum für ein kurzfristiges Absenken der EBM-Bewertungen finden.
Wohl mehr aus Verzweiflung hat man sich für eine Vereinfachung beim Wirtschaftlichkeitsbonus und das Stärken seiner Anreizwirkung entschlossen. Die Systematik wird geändert: Künftig erfolgt keine Saldierung mehr mit dem Laborbudget. Stattdessen wird es eine Berechnung der durchschnittlichen veranlassten und erbrachten Laborkosten je Behandlungsfall im Quartal als individuellen Fallwert (iFW) eines Arztes geben. Es erfolgt ein Vergleich dieses iFW mit der Arztgruppe ("Wirtschaftlichkeitsfaktor") anhand von noch festzulegenden Eckwerten.
KV darf Regeln zur Mengensteuerung festlegen
Unter dem 25. Perzentil des Eckwertes wird der Wirtschaftlichkeitsbonus in voller Höhe ausgezahlt, über dem 75. Perzentil erfolgt keine Auszahlung. In einem dynamischen Bereich dazwischen wird eine anteilige Auszahlung fällig (siehe Abbildung). Die einmalige Neufestlegung der arztgruppenspezifischen Eckwerte soll anhand der Abrechnungsdaten des Jahres 2015 erfolgen.
Flankierend sind weitere Maßnahmen vorgesehen. So soll die Unterscheidung nach Allgemeinlabor (Abschnitt 32.2 EBM) und Speziallabor (Abschnitt 32.3 EBM) ab 1. Juli 2017 entfallen. Die durch Kennziffern bisher budgetbefreiten Laborleistungen sollen konkretisiert und mittels Ziffernkranz zusammengefasst werden. Der zentrale Labortopf wird aufgehoben. Selbst erbrachte Laborleistungen (Abschnitt 32.2 und 32.3) werden entsprechend der Zuordnung des tätigen Arztes ebenso wie in Laborgemeinschaften erbrachte Leistungen dem haus- bzw. fachärztlichen Grundbetrag zugeordnet. Laborgrundpauschalen (EBM-Nrn. 12210 und 12220) werden dem fachärztlichen Grundbetrag zugeordnet, Laborleistungen im organisierten Notfalldienst dem Grundbetrag ärztlicher Bereitschaftsdienst.
Weil die KBV sich nicht sicher ist ob das greift, hat sie noch bestimmt, dass das Festlegen von Mengensteuerungsregeln für alle Laborleistungen und Kostenpauschalen einschließlich der Laborgrundpauschalen des Kapitels 12 und des Wirtschaftlichkeitsbonus der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung obliegt. Damit ist man letztlich wieder dort angelangt, von wo man sich vor etwa 17 Jahren auf den Weg gemacht hat.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht