Allergologie beim Hausarzt So rechnen Sie Tests, Beratung und Therapie bei Kassen- wie Privatpatienten ab
Abschnitt IV des EBM definiert fachübergreifende Leistungen. Sie können von Hausärzten erbracht und berechnet werden. Allerdings hängt das in den meisten Fällen von einem Qualifikationsnachweis ab. Einige Leistungen gehören auch zum K.o.-Katalog – ihr Ansatz führt zum Verlust der hausärztlichen Grundpauschale 03040.
Abschnitt IV 30.1 enthält die allergologischen Leistungen. Sie sind nicht Bestandteil des K.o.-Katalogs und können als Zusatzhonorar betrachtet werden. Allerdings lassen sich die GOP 30133 und 30134 sowie die GOP der Abschnitte 30.1.1 und 30.1.2 nur von Hausärzten mit der Zusatzbezeichnung Allergologie abrechnen. Ohne einen solchen Qualifikationsnachweis können Hausärzte hingegen die GOP 30130 und 30131 ansetzen (Tabelle 1).
Tabelle 1: Leistungen, die von allen Hausärzten berechnet werden | ||
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EBM-GOP | Leistungsbeschreibung | Punkte/Euro |
30130 | Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung) durch subkutane Allergeninjektion(en), Nachbeobachtung von mindestens 30 Minuten Dauer | 102/12,17 |
30131 | Zuschlag zur GOP 30130 für jede weitere Hyposensibilisierungsbehandlung durch Injektion(en) zu unterschiedlichen Zeiten am selben Behandlungstag (z.B. bei Injektion verschiedener nicht mischbarer Allergene oder Cluster- oder Rush-Therapie). Je Behandlung bis zu viermal am Behandlungstag berechnungsfähig. | 80/9,55 |
Da bei einer Hyposensibilisierungsbehandlung allergische Reaktionen bis hin zum Kreislaufschock auftreten können, ist es wichtig, die obligate Nachbeobachtungszeit von 30 Minuten strikt einzuhalten und das notwendige Notfallset bereitzuhalten. Die GOP 30130 kann nur einmal pro Sitzung bei der Allergenapplikation berechnet werden. Sollen mehrere, z.B. nicht mischbare Allergene am gleichen Tag appliziert werden, kann die GOP 30131 bis zu viermal zusätzlich abgerechnet werden, wobei zwischen den einzelnen Injektionen jeweils die Mindestnachbeobachtungszeit von 30 Minuten eingehalten werden muss (Uhrzeitangabe).
Nicht alle Leistungen aus dem Abschnitt IV 30.1.3 (Hyposensibilisierungsbehandlung) sind ohne Qualifikationsnachweis berechnungsfähig. Ausgeschlossen sind die GOP 30133 und 30134 zum oralen Einsatz bei einer Erdnussallergie bei Kindern und Jugendlichen. Das übrige Spektrum der Leistungen, die im hausärztlichen Bereich nur mit der Zusatzbezeichnung „Allergologie“ berechnet werden können, ist in der Tabelle 2 aufgelistet.
Tabelle 2: Nur mit der Zusatzbezeichnung „Allergologie“ berechnungsfähig | ||
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EBM-GOP | Leistungsbeschreibung | Punkte/Euro |
30100 | Spezifische allergologische Anamnese und/oder Beratung und Befundbesprechung zu den Ergebnissen der Allergietestung im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. | 65/7,76 |
30110 | Allergologisch-diagnostischer Komplex zur Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer (Kontakt-)Allergie vom Spättyp (Typ IV) | 258/30,79 |
30111 | Allergologisch-diagnostischer Komplex zur Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer Allergie vom Soforttyp (Typ I) | 220/26,25 |
Die Sachkosten sind in den jeweiligen Leistungen nicht enthalten. Sie können über die Pauschalen aus dem Abschnitt V 40.7 nach den GOP 40350 (16,14 Euro) und GOP 40351 (5,50 Euro) geltend gemacht werden. Die GOP 40351 kann auch dann abgerechnet werden, wenn eine allergologische Basisdiagnostik über Pricktests erfolgt, die Bestandteil der Versichertenpauschalen nach GOP 03000 oder 04000 ist.
Tabelle 3: Hausärztliche allergologische Leistungen nach GOÄ | ||
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GOÄ-Nr | GOÄGOÄ-Nr.Leistungsbeschreibung | Euro (x 2,3) |
Epikutantests werden i.d.R. zum Nachweis von Typ-IV-Allergien (Spättyp) z.B. bei Kontaktekzemen eingesetzt. | ||
380 | Epikutantest, 1.–30. Test je Behandlungsfall, je Test | 4,02 |
381 | Epikutantest, 31.–50. Test je Behandlungsfall, je Test | 2,68 |
382 | Epikutantest, 51.–100. Test je Behandlungsfall, je Test | 2,01 |
Pricktests können im Behandlungsfall (1 Monat) abgestaffelt bis zu einer Höchstzahl von 80 Tests abgerechnet werden. | ||
385 | Pricktest, 1.–20. Test je Behandlungsfall, je Test | 6,03 |
386 | Pricktest, 21.–40. Test je Behandlungsfall, je Test | 4,02 |
387 | Pricktest, 41.–80. Test je Behandlungsfall, je Test | 2,68 |
Reibe- oder Scratchtests können ohne industriell vorkonfektionierte Substanzen erfolgen, z.B. bei einer vermuteten Tierhaar- oder Federallergie. | ||
388 | Reib-, Scratchtest, bis zu 10 Tests je Behandlungsfall, je Test | 4,69 |
389 | Reib-, Scratchtest, jeder weitere Test | 3,35 |
Das Honorar für einen Intrakutantest wird ab dem 21. Test ohne eine Höchstzahl reduziert. | ||
390 | Intrakutantest, 1.–20. Test je Behandlungsfall, je Test | 8,04 |
391 | Intrakutantest, jeder weitere Test | 5,36 |
Die Hyposensibilisierung nach Nr. 263 ist zwar auf die Sitzung beschränkt, kann aber bei der Mehrfachapplikation von z.B. nicht mischbaren Allergenen an einem Tag unter jeweils Einhaltung der Nachbeobachtungszeit (Uhrzeitangabe) mehrfach berechnet werden. | ||
263 | Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung | 12,07 |
Einzelabrechnung nach GOÄ: die Kosten gehen nicht extra
Die GOÄ sieht grundsätzlich keine Zusatzbezeichnungen als Voraussetzung für die Leistungsabrechnung vor. Einige Kostenträger verlangen mitunter aber einen solchen Nachweis. Vor Leistungserbringung sollte deshalb eine Zusage der Kasse vorliegen. Wichtigster Unterschied zwischen den allergologischen Leistungen im EBM und in der GOÄ ist das Fehlen von Komplexen und die Einzelabrechnung, bei der jedoch die Kosten nicht gesondert berechnet werden können. Die subkutane Hyposensibilisierung kann in der GOÄ nach Nr. 263 (90 Punkte) berechnet werden und enthält wie im EBM eine 30-minütige Nachbeobachtungszeit.