TI-Anbindung: Alles auf eine (Chip-)Karte
Losgehen soll die Entwicklung hin zur elektronischen Patientenakte mit dem Medikationsplan: Den müssen wir Ärzte künftig auf die Versichertenkarte übertragen, damit Patienten mit häufig wechselnden Arztkontakten keine Doppel- oder Dreifachmedikation erhalten. Vom Ansatz her kein schlechter Gedanke. Doch die Daten müssen mit den neuen Lesegeräten auf die Chipkarte aufgetragen werden – bisher sind aber nur knapp 30 % der Praxen mit solchen Geräten ausgestattet.
Profitieren könnten von einer solchen Praxis auch Bettlägerige bzw. ältere Patienten, die nur schwer in die Praxis kommen können. Denn sie landen wegen ihrer Multimorbidität häufiger und meist notfallmäßig im Krankenhaus. Aber auch hier scheitert es voraussichtlich bei der Umsetzung. Zum Beispiel weil die Karte nicht in der Praxis vorgelegt wird oder weil sie nicht mit dem Patienten im Krankenhaus landet. Und wenn doch, ist die Karte nach der Entlassung wahrscheinlich verschwunden und muss neu bestückt werden – eine weitere Belastung der Praxen.
Notfalldatenmanagement: der zweite Schritt vorm ersten
Und obwohl kaum eine Praxis bisher auch nur das ab 2019 vorgeschriebene Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) anwenden kann, gibt es schon eine nächste Digitalisierungsstufe: Das Notfalldatenmanagement (NFDM) ist nach der Online-Prüfung der elektronischen Versichertenkarte (eGK) und noch vor dem elektronischen Arztbrief eine weitere Anwendung, die der Gesetzgeber für die Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) in den Praxen vorsieht.
Sind sich Arzt und Versicherter einig, dass ein NFDM angelegt werden soll, wird der Datensatz vom Arzt erstellt, elektronisch signiert und auf der eGK gespeichert. Konkret geht es um Diagnosen, Operationen, (Dauer-)Medikation, Allergien/Unverträglichkeiten und Hinweise wie Implantate, Schwangerschaft, Weglaufgefährdung, behandelnde Ärzte und Benachrichtigungskontakte im Notfall.
Ähnlich wie bei den Lesegeräten zum VSDM muss die für das NFDM notwenige Technik erst noch entwickelt werden. Trotzdem gibt es bereits eine Vereinbarung mit den Kassen über die – natürlich pauschale – Entschädigung für die Geräteanschaffung. Und es gibt sogar schon Gebührenordnungspositionen, die seit dem 1. Januar 2018 gelten!
Um das NFDM umsetzen und abrechnen zu können, benötigt die Praxis neben der Anbindung an die Telematik-Infrastruktur ein Konnektor-Modul NFDM, zusätzliche Kartenterminals im Sprechzimmer sowie ein Update im Praxisverwaltungssystem. Da bei den Zusatzterminals auch der Arztausweis mit elektronisch auslesbarer Signatur (eHBA) benötigt wird, dieser aber auch an der Anmeldung beim Einlesen der eGK vorhanden sein muss, sind weitere Exemplare erforderlich, will man nicht ständig mit der eHBA hin und her laufen.
Pauschalen und Zuschläge für Ausstattung und Betrieb
Zur Umsetzung erhalten die Praxen dann eine einmalige Pauschale für die notwendigen technischen Updates für das NFDM in Höhe von 530 Euro, 435 Euro für zusätzliche Terminals je angefangene 625 Betriebsstättenfälle sowie einen weiteren Zuschlag auf die bereits im Rahmen der TI-Erstausstattung gezahlten Betriebskosten in Höhe von 4,50 Euro je Quartal. Die übrigen Pauschalen für die technische Erstausstattung zur Anbindung an die TI und die Finanzierung des laufenden Betriebs bleiben bestehen. Eventuell höhere oder weitere Kosten gehen zulasten der Praxis. Der Aufwand selbst soll mit den neu geschaffenen Gebührenordnungspositionen (siehe Kasten) abgegolten werden.
Die neuen GOP für das Notfalldatenmanagement NFDM | ||
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EBM | Leistungsbeschreibung | Euro |
01640 | Anlage des Notfalldatensatzes
| 8,52 |
01641 | Überprüfung und Aktualisierung des Notfalldatensatzes als Zuschlag zur Versichertenpauschale
| 0,42 |
01642 | Löschen des Notfalldatensatzes auf Wunsch des Patienten
| 0,11 |