Podologische Behandlung Verordnung von medizinischer Fußpflege nicht nur beim Diabetischem Fußsyndrom
Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist die Verordnung einer medizinischen Fußpflege auch bei Patienten möglich, die nicht an einem Diabetischen Fußsyndrom leiden. Die Heilmittel-Richtlinie wurde entsprechend angepasst, zwei neue Diagnosegruppen sind in den Heilmittelkatalog aufgenommen worden: Die sensible oder sensomotorische Neuropathie sowie das neuropathische Schädigungsbild als Folge eines Querschnittsyndroms.
Die Heilmittel-Richtlinie definiert zudem, welche Maßnahmen zu einer Podologie gehören. Nach wie vor gilt, dass Podologie nur zur Behandlung von Schädigungen am Fuß entsprechend Wagner-Stadium 0 zulässig ist, die keinen Hautdefekt aufweisen. Klargestellt wird aber auch, dass eine Verordnung bei eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 1 möglich ist, da es sich dabei um eine beginnende Entzündung im Nagelbereich handelt und die Podologie sinnvoll sein kann, um ein weiteres Fortschreiten zu vermeiden.
Bei diesen Diagnosen ist eine Podologie möglich | |
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Diagnosegruppe | Inhalte |
NF | Krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (primär oder sekundär).
Zum Beispiel bei:
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QF | Krankhafte Schädigung am Fuß als Folge eines Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett).
Zum Beispiel bei:
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Quelle: Pressemitteilung G-BA vom 20.2.2020 |
Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen entsprechend Wagner-Stadium 1 bis 5 sowie von eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 2 und 3 hingegen bleibt eine ärztliche Leistung und kann nicht an eine podologische Einrichtung delegiert werden.
Weiterhin ist vor der erstmaligen Verordnung einer solchen podologischen Therapie eine Eingangsdiagnostik notwendig. Deshalb wurden auch alle Indikationen zur Regelungen der ärztlichen Diagnostik in § 29 der Heilmittel-Richtlinie überarbeitet.
Nachweis einer autonomen Schädigung erforderlich
Der G-BA hat konkretisiert, dass künftig vor der ersten Verordnung immer ein dermatologischer und ein neurologischer Befund erhoben werden muss. In Abhängigkeit von der Schädigung können auch ein angiologischer oder muskuloskeletaler Befund erforderlich sein. Sofern der verordnende Arzt nicht selbst die notwendigen diagnostischen Maßnahmen ergreifen kann, muss zeitnah eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung herbeigeführt werden. Zudem ist bei beiden neuen Diagnosegruppen zusätzlich der Nachweis einer autonomen Schädigung wie Hauttrockenheit oder Veränderung des Haarwachstums erforderlich.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht