Häusliche Krankenpflege Die Pflege ins Boot geholt

Verordnungen Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Das Formular 12 wird zum 1. Juli 2024 geändert. Das Formular 12 wird zum 1. Juli 2024 geändert. © Robert Kneschke – stock.adobe.com

Die Verordnung häuslicher Krankenpflege wird erneuert. Eine Blankoverschreibung erlaubt dann Pflegefachkräften, auf den Behandlungszeitraum Einfluss zu nehmen.

Die Inhalte des Formulars 12 zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP) wurden zum 1. Juli 2024 angepasst. Hauptgrund für die Änderungen ist die Einführung einer Blankoverordnung, durch die Pflegefachkräften Einflussnahme auf die Behandlung ermöglicht wird.

Maßnahmen häuslicher Krankenpflege, bei denen eine Blankoverordnung möglich ist, sind in der nebenstehenden Tabelle dargestellt. Solche, die aus Platzgründen nicht auf dem Formular aufgeführt werden, können im Freitextfeld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ angegeben werden. 
Die Angabe des Gesamtzeitraums der Verordnung erfolgt nur über die ärztliche Festlegung von Häufigkeit und Dauer und ist neuerdings mit einer entsprechenden Überschrift gekennzeichnet. Diese Formularfelder („vom – bis“) dürfen Pflegefachkräfte also nicht befüllen.

Grundsätzlich resultieren drei mögliche Fallgestaltungen:

  • Keine „Blankoverordnung“ liegt vor, wenn ausschließlich Maßnahmen verordnet werden, bei denen die Häufigkeit und Dauer von der Praxis festgelegt wurden. Hier muss der Gesamtverordnungszeitraum angegeben werden.
  • Bei „Hybrid-Verordnungen“ können sowohl Maßnahmen verordnet werden, bei denen Häufigkeit und Dauer von der Praxis festgelegt wurden, als auch Maßnahmen, bei denen die Pflegefachkräfte die Häufigkeit und Dauer bestimmen dürfen. In diesem Fall bezieht sich die Angabe des Gesamtverordnungszeitraums nur auf die ärztlich festgelegten Maßnahmen.
  • Bei einer „Blankoverordnung“ werden ausschließlich Maßnahmen verordnet, bei denen die Pflegekräfte die Häufigkeit und Dauer selbst bestimmen sollen. Hier muss kein Verordnungszeitraum angegeben werden.
Mögliche Blankoverordnungen
Nr.Leistungsbezeichnung
1Anleitung bei Grundpflege in der Häuslichkeit
2Ausscheidungen
3Ernährung (nur orale Verabreichung)
4Körperpflege
5Hauswirtschaftliche Versorgung
6Absaugen (nur der oberen Luftwege)
7Anleitung bei der Behandlungspflege
12Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung
13Drainagen (Überprüfen, Versorgen)
14Einlauf / Klistier / Klysma / digitale Enddarmausräumung
21Auflegen von Kälteträgern
22Versorgung eines suprapubischen Katheters
23Katheterisierung der Harnblase
27Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG)
28Stomabehandlung
30Pflege des zentralen Venenkatheters
31Wundversorgung einer akuten Wunde
31bKompressionsstrümpfe / Kompressionsverband
31cStützende Verbände
31dBandagen und Orthesen

Quelle: KBV, HKP-Leistungsverzeichnis

Unterhalb des Personalienfeldes wurde außerdem das neue Feld „SER“ eingeführt, was für das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene „Soziale Entschädigungsrecht gemäß SGB XIV“ steht. Dieses Feld muss angekreuzt werden, wenn der Grund für die Verordnung eine anerkannte gesundheitliche Schädigung ist. 

Bei der Leistung „Anleitung zur Behandlungspflege“ wurde das Feld zur Angabe der Anzahl eingerückt und bei den „Einschränkungen, die häusliche Krankenpflege erforderlich machen“ eine Freitextzeile gestrichen.

Das neue Formular 12 sollte durch die Softwareanbieter rechtzeitig zum 1. Juli 2024 in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt worden sein. Ab diesem Tag dürfen die alten Formulare nicht mehr verwendet werden.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht