GOÄ gilt doch für alle Vertragspartner der ärztlichen Leistung ist irrelevant

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Anouschka Wasner

Im Oberlandesgericht Frankfurt kam es zur erneuten Auslegung der Regelungen der GOÄ. Im Oberlandesgericht Frankfurt kam es zur erneuten Auslegung der Regelungen der GOÄ. © Thapana_Studio–adobe.stock.com

Bei der Auslegung der Regelungen der GOÄ ist deren Sinn und Zweck zu berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof unterstrichen und auf dieser Grundlage die umstrittene Frage geklärt, ob die GOÄ auch auf ärztliche Leistungen im Auftrag einer juristischen Person anwendbar ist

Unter anderem das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte sich im vergangenen Jahr mit der Frage beschäftigt, ob die GOÄ auch zwingend für Arztpraxen gilt, die Ärzte in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH) betreiben. Das Gericht hatte geurteilt, dass die betreffende Ärzte-GmbH als Kapitalgesellschaft berechtigt sei, selbst Behandlungsverträge mit den Patienten zu schließen. Die GmbH könne die Preise für die Behandlungen frei vereinbaren. Das Urteil des OLG Frankfurt war jedoch umstritten, andere Gerichte hatten in der Vergangenheit in dieser Frage entgegengesetzt geurteilt.

Kern der Begründung des Bundesgerichtshofes für seine aktuelle Entscheidung: Der in § 1 Abs. 1 GOÄ beschriebene Anwendungsbereich setzt nicht voraus, dass der Vertragspartner des Patienten ein Arzt oder eine Ärztin ist, sondern dass die Vergütung für die Leistungen der ärztlichen Person geltend gemacht wird. 

Die GOÄ findet also auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person bzw. einer Kapitalgesellschaft wie einem Krankenhausträger abgeschlossen wird und die berechneten ambulanten Leistungen durch Ärztinnen und Ärzte erbracht werden, die im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses tätig werden – auch ohne eigene Vertragsbeziehung zu den behandelten Personen.

Quelle: BGH, Urteil vom 4. April 2024, III ZR 38/23