Ambulante Arztleistung Die GOÄ ist anzuwenden

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Medical Tribune

Die GOÄ ist auch bei juristischen Personen anzuwenden. Die GOÄ ist auch bei juristischen Personen anzuwenden. © fovito – stock.adobe.com

Die GOÄ findet auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person – hier dem Träger einer Uniklinik –  abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich als Angestellte ihre Dienstaufgaben erfüllen. 

Das entschied der III. Zivilsenat des BGH. Der in § 1 Abs. 1 GOÄ beschriebene Anwendungsbereich setze nicht voraus, „dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird“. Das beklagte Universitätsklinikum durfte demnach die ambulanten Bestrahlungen eines Krebspatienten nicht auf Basis einer Pauschalpreisvereinbarung abrechnen.

Quelle: Urteil – Bundesgerichtshof vom 4.4.2024, Az. III ZR 38/23