Ambulante Arztleistung Die GOÄ ist anzuwenden
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Das entschied der III. Zivilsenat des BGH. Der in § 1 Abs. 1 GOÄ beschriebene Anwendungsbereich setze nicht voraus, „dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird“. Das beklagte Universitätsklinikum durfte demnach die ambulanten Bestrahlungen eines Krebspatienten nicht auf Basis einer Pauschalpreisvereinbarung abrechnen.
Quelle: Urteil – Bundesgerichtshof vom 4.4.2024, Az. III ZR 38/23