Ultraschalldiagnostik Schallen nach GOÄ lohnt sich
Ein wichtiger Teil der Bewertung der Sonografien in der GOÄ sind die Zuschläge (siehe Tabelle 1). Beachtenswert sind dabei aber etliche Einschränkungen. Die Nrn. 401 bis 418 sowie 422 bis 424 lassen sich nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnen. Eine Ausnahme bilden die Zuschläge nach den Nrn. 402 und 403, die einen höheren ärztlichen Leistungsanteil beinhalten und bis zum 1,8- bzw. 2,5-fachen Satz gesteigert werden können.
Tab. 1: Zuschläge zu Sonografien, Abrechnung bei Dopplersonografien | ||||
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GOÄ | Legende | x1,0 | x1,8 | x2,5 |
401 | Zuschlag zu den Nrn. 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – ggf. inkl. Farbkodierung | 23,31 |
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402 | Zuschlag bei transösophagealer Untersuchung | 14,57 | 26,23 | 36,43 |
403 | Zuschlag bei transkavitärer Untersuchung | 8,74 | 15,74 | 21,86 |
404 | Zuschlag zu dopplersonografischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – inkl. grafischer oder Bilddokumentation | 14,57 |
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405 | Zuschlag zur Nr. 424 – bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler | 11,66 |
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406 | Zuschlag zur Nr. 424 – bei zusätzlicher Farbkodierung | 11,66 |
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Dopplersonografien | ||||
643 | Periphere Arterien bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung (für die nicht-direktionale oder unidirektionale Dopplersonografie) | 6,99 | 12,59 | 17,49 |
644 | Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – inkl. grafischer Registrierung | 10,49 | 18,89 | 26,23 |
645 | Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den hirnversorgenden Arterien und den Periorbitalarterien mit direktionaler Ultraschall-Dopplertechnik – inkl. grafischer Registrierung | 37,89 | 68,20 | 94,72 |
Die Zuschläge nach den Nrn. 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal, die Zuschläge nach den Nrn. 410 bis 418 und 401 bis 406 nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Nicht zum Ansatz kommen kann der Zuschlag
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Nr. 401 neben den Nrn. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754,
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Nr. 402 neben den Nrn. 403 sowie 676 bis 692,
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Nr. 403 neben den Nrn. 402 sowie 676 bis 692,
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Nr. 404 neben den Nrn. 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754.
Bei den Kernnummern muss man rechnen
Von den sieben Ultraschallnummern in der GOÄ können einige nur im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge und bei Säuglingen und Neugeborenen angesetzt werden. Für die Untersuchung der Brustdrüse und der Schilddrüse gibt es eigene Leistungen.
Für die Haus- und Kinderarztpraxis relevant sind vor allem die „Kernnummern“ 410 und 420 (siehe Tabelle 2). Hierbei gilt es, einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Als Organe im Sinne der Nrn. 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion und dabei die jeweils untersuchte Körperregion, unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Abschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
Tab. 2: Die sonografischen „Kernleistungen“ | ||||
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GOÄ | Legende | x1,0 | x1,8 | x2,5 |
410 | Ultraschalluntersuchung eines Organs | 11,66 | 26,81 | 40,80 |
418 | Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse – ggf. inkl. der regionalen Lymphknoten | 12,24 | 28,15 | 42,84 |
420 | Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistungen nach den Nrn. 410 bis 418, je Organ | 4,66 | 10,72 | 16,32 |
Bitte beachten:
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Die Untersuchung erfordert eine Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt ggf. die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen ein.
Es sind in einer Sitzung somit nur maximal vier Organe abrechnungsfähig. Wichtig ist es, die „beste Führungsposition“ auszuwählen. Wird in einer Sitzung z.B. auch die Schilddrüse untersucht, ist es günstiger, die Nr. 418 statt der Nr. 410 zu wählen und für weitere Organe die Nr. 420. Hier wiederum ist durch einen erhöhten Steigerungssatz die Abbildung weiterer Organe möglich.
Dabei sollte man aber auch die technischen Gegebenheiten des Ultraschallgeräts berücksichtigen, damit die grundsätzlich mögliche Abrechnung der Zuschläge nicht vergessen wird. Beispielhaft kann die Abrechnung der Nummernfolge 410 (Leber), 420 (re. Niere), 420 (li. Niere) und 420 (Milz) angeführt werden. Das ergibt ein Honorar von 58,98 Euro bei einem Faktor 2,3 bzw. beim 3,5-fachem Satz von 89,75 Euro.
Als Begründung für den höheren Multiplikator könnte ein erhöhter Zeitaufwand wegen einer Mehrorganuntersuchung oder wegen der Untersuchung aller Abdominalorgane angeführt werden. Denkbar wären aber auch Zustandsbilder beim Patienten wie eine massive Luftüberlagerung, Narbenbildungen/Verwachsungen im Abdomen, die Komplexität des Krankheitsbildes, überlagernde Symptome, komplexe Untersuchungsbedingungen oder eine massive Abwehrhaltung z.B. bei der Untersuchung eines Säuglings/Kindes. Bei Versicherten im Basis- oder Standardtarif und bei Versicherten der KVB I-III ist allerdings keine Steigerung über den dortigen Schwellensatz hinaus möglich.
Sonderregelungen für Duplex- und Dopplersonografien
Die Ultraschalluntersuchungen der Extremitätenvenen und -arterien sowie der hirnversorgenden Arterien mit Dopplertechnik sind ab Nr. 644 – im Kapitel der Inneren Medizin – aufgeführt. Da diese Doppler-Ultraschalluntersuchungen aber in Kombination mit den Nrn. 410 und 420 abgerechnet werden können, ergibt sich eine Sondersituation.
Die Duplex-Sonografie ist in der GOÄ als Zuschlag nach Nr. 401 abgebildet. Bei Sonografien nach den Nrn. 410 und 420 ist dieser Zuschlag berechenbar. In der ergänzenden Bestimmung zu Nr. 401 ist aber die Berechnung der Nr. 401 neben den dopplersonografischen Leistungen nach den Nrn. 644, 645 und 649 ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen für den Zuschlag nach Nr. 404 (Zuschlag bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse).
In solchen Fällen ist es aber möglich, zusätzlich die GOÄ-Nrn. 410 und 420 anzusetzen, da eine Duplex-Untersuchung stets mit einer Bilddarstellung verbunden ist. Da in der GOÄ auch Gefäße als Organe zählen, darf pro untersuchtem Organ die Nr. 410 bzw. max. dreimal die Nr. 420 berechnet werden, wobei der Name des Gefäßes angegeben werden muss. Denkbar wäre deshalb eine Abrechnungsfolge nach den Nrn. 410 (Aorta abdominalis), 420 (A. renalis re.), 420 (A. renalis li.), 420 (A. lienalis), 401 und 404.
Bei der Duplex-Sonografie der hirnversorgenden Gefäße ist die Kombination aus den Nrn. 410/420 und der Nr. 645 in Euro aber besser vergütet als die Kombination mit den Zuschlägen. Die Zuschläge dürfen nämlich nur mit Faktor 1,0 angesetzt, die Nr. 645 kann aber gesteigert werden, auch wenn für sie ein reduzierter Gebührenrahmen gilt. Man könnte deshalb für eine Untersuchung der Arteria carotis die Nr. 410 (A. carotis rechts), 420 (A. carotis links) und 645 zum Ansatz bringen.
Bei der Duplex-Sonografie im Bereich der Extremitäten wäre dies auch möglich, es kommt aber auf die Art der untersuchten Gefäße an, da die hier mögliche Nr. 644 zwar nur einmal pro Sitzung, aber getrennt nach Venen und Arterien berechnet werden kann. Hier kann, je nach Anzahl der untersuchten Arterien und Venen, die Kombination aus den GOÄ-Nrn. 410 und 420 mit der Nr. 644 auch zu einem höheren Euro-Betrag führen als die Kombination aus den Nrn. 410 und 420 mit den Nrn. 401 und 404.
Medcial-Tribune-Bericht