Welchen Papierkram Hausärzte gesondert abrechnen können

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Bei einigen Formularen können Ärzte mehr als die Versicherten- bzw. Grundpauschale abrechnen. Bei einigen Formularen können Ärzte mehr als die Versicherten- bzw. Grundpauschale abrechnen. © iStock/ronstik

Das Bearbeiten von Formularen für gesetzlich krankenversicherte Patienten wird Hausärzten meistens mit der Versicherten- bzw. Grundpauschale bezahlt. Es gibt aber noch mehr Möglichkeiten – und die sollte man kennen!

In der „Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung“ ist definiert, welche Formulare es für welchen Sachverhalt in der GKV gibt und wie der damit verbundene Aufwand berechnet werden kann. Man darf sich nicht davon irritieren lassen, dass auf den GKV-Formularen, für die ein Honorar berechnungsfähig ist, die Leistungsposition angegeben wird. Im EBM-Kapitel IIIa (Hausärztliche Versorgung) sind nämlich unter der Präambel 3.1 nur die Leistungen nach den EBM-Nrn. 01611 und 01620 bis 01624 benannt, die von Hausärzten berechnet werden können (siehe Tabelle).

Formulare im hausärztlichen Bereich und ihre Abrechnung
Formular LegendeEBM-Nr. EuroGOÄ-Nr.
61 Verordnung medizinischer Rehabilitation gemäß Anlage 2 der Rehabilitations-Richtlinie des G-BA01611 32,68

A85

95

96

64 Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß § 24 SGB V01624 22,73

A80 oder A85

95

96

20a-20d

51

52

65

Ausführlicher schriftlicher Kurplan oder begründetes schriftliches Gutachten oder schriftliche gutachterliche Stellungnahme, nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse, oder Ausstellen des vereinbarten Vordrucks nach Muster 6501622 8,84 77
50Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse, oder Ausstellen des vereinbarten Vordrucks nach Muster 50016203,2570

11

53

56

Krankheitsbericht nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse oder Ausstellen der vereinbarten Vordrucke nach den Mustern 11, 53, 56 016214,7675
25 Kurvorschlag des Arztes zum Antrag auf ambulante Kur, Ausstellen des vereinbarten Vordrucks nach Muster 25016235,7477
Quelle: EBM, GKV-Vordruckvereinbarung / Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Nr. 01611 steht für die Verordnung von medizinischer Rehabilitation mit dem Vordruck Muster 61. Hier geht es bei der Indikationsstellung im weitesten Sinne um die Wiederherstellung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Patienten.

Kasse verlangt längere Bescheinigung: EBM-Nr. 01620

Das muss man unterscheiden von der Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß § 24 SGB V mit dem Vordruck Mus­ter 64 nach Nr. 01624. Hier geht es darum, dem Entstehen, Wiederauftreten oder Fortschreiten einer Erkrankung entgegenzuwirken. Beide Verordnungsformen kommen in der GKV in Betracht, wenn kein anderer Kostenträger, wie z.B. die Rentenversicherung, zuständig ist. Anders als bei der Reha-Maßnahme nach Nr. 01611 müssen bei der Vorsorge nach Nr. 01624 keine Aktivitätsbeeinträchtigungen von mehr als sechs Monaten vorliegen. Ziel der Vorsorge ist es vielmehr, spezifischen Gesundheitsrisiken und ggf. bestehenden Erkrankungen von Müttern und Vätern in Erziehungsverantwortung entgegenzuwirken. Dies erfolgt stationär durch eine ganzheitliche Therapie unter Einbeziehung psychologischer, psychosozialer und gesundheitsfördernder Hilfen. Sofern bei einer Vorsorgeleistung nach Muster 64 das Kind nicht nur aus sozialen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen mitgenommen werden soll, kann dies nach Formular Muster 65 (Ärztliches Attest Kind) beantragt und nach Nr. 01622 berechnet werden. Die Nr. 01620 ist nur abrechenbar, wenn die Krankenkasse des Patienten eine Bescheinigung bzw. ein Zeugnis ausdrücklich verlangt und es sich nicht um eine „kurze“ Bescheinigung handelt, für die nach § 36 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte Gebührenfreiheit vereinbart worden ist. Wünscht der Patient von sich aus eine derartige Bescheinigung bzw. ein Zeugnis, so muss er selbst dafür die Kosten tragen. Wird von der Krankenkasse eine Bescheinigung für das Erreichen der Belastungsgrenze nach Muster 55 verlangt, kann dafür nur die Nr. 01610 berechnet werden, die im hausärztlichen Bereich Bestandteil der Versichertenpauschale ist.

4,76 Euro Honorar für die Formulare 11, 53 und 56

Neben einer Bescheinigung oder einem Zeugnis kann die Nr. 01620 auch für das Ausfüllen des Musters 50 (Anfrage zur Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse) berechnet werden. Die in § 100 SGB X festgelegte Auskunftspflicht des Arztes gegenüber einem Leistungsträger (u.a. Krankenkasse) enthält keine Verpflichtung zur kostenfreien Auskunftserteilung. Bei der Nr. 01621 muss von der Kasse ein etwas längerer Krankheitsbericht angefordert worden sein. Dies wird nach der Legende auch beim Ausfüllen der Formulare nach Muster 11 (Bericht für den Medizinischen Dienst), Muster 53 (Anfrage zum Zusammenhang von Arbeitsunfähigkeitszeiten) und Muster 56 (Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport) unterstellt. Das Formular nach Muster 57 (Antrag auf Kostenübernahme für Funktionstraining) wird in der Legende zwar nicht erwähnt, ist aber auch nach Nr. 01621 berechnungsfähig. Auch während sich der Patient in stationärer Behandlung befindet, können die Leistungen nach den Nrn. 01620 und 01621 berechnet werden, wenn eine Anfrage der Krankenkasse vorliegt. In allen Fällen, auch wenn es sich um Formularauskünfte handelt, deren Honorar in den Versichertenpauschalen enthalten ist, können Versandkosten bzw. Kostenpauschalen nach den Nrn. 40120, 40122, 40124 und 40126 sowie Schreibgebühren nach der Nr. 40142 berechnet werden. Letzteres ist allerdings nur möglich, wenn keine vereinbarten Vordrucke verwendet werden konnten.

Der höhere Aufwand – ein dehnbarer Begriff

In der GOÄ stehen zur Abrechnung des Leistungsaufwandes für die Reha- oder Vorsorgeanträge, vergleichbar den EBM-Nrn. 01611 und 01624, die Nrn. 80 und 85 zur Verfügung. Die Abgrenzung ist dabei nicht ganz einfach, da der Begriff das „gewöhnliche Maß übersteigender Aufwand“ bei der Nr. 85 GOÄ dehnbar ist. Als Entscheidungskriterium kann die zusätzlich vorgesehene „wissenschaftliche Begründung“ angesehen werden. Auch die benötigte Arbeitszeit darf natürlich als Kriterium herangezogen werden. Neben den GOÄ-Nrn. 80 und 85 können Schreibgebühren nach den Nrn. 95 und 96 berechnet werden – jedoch nur mit dem Einfachsatz – sowie die tatsächlich entstandenen Versandkos­ten nach § 10 der GOÄ.Weniger aufwendige Bescheinigungen sind je nach Aufwand unter Zuhilfenahme des Multiplikators nach den Nrn. 70 und 75 GOÄ berechnungsfähig (siehe Tabelle). Gutachten auf Verlangen von Versorgungsbehörden, Gerichten oder anderen öffentlichen Stellen sind nicht nach GOÄ, sondern nach dem „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ zu berechnen.

Medical-Tribune-Bericht