Neue Abrechnungsmöglichkeiten für Videosprechstunde
Seit dem 1. Oktober 2019 kann die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale für einen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) per Videosprechstunde einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Eine Konsultation per Video darf jetzt auch erfolgen, wenn der Patient im ganzen Quartal nicht in der Praxis erscheint. Sogar psychotherapeutische Behandlungen sind aus der Ferne möglich. Außerdem gibt es eine zeitlich begrenzte Anschubfinanzierung.
Wer eine Videosprechstunde durchführen will, benötigt einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich. Der Patient hat schriftlich einzuwilligen. Die Videosprechstunde muss vertraulich und störungsfrei verlaufen – wie eine normale Sprechstunde auch. So darf sie z.B. von niemandem aufgezeichnet werden, auch nicht vom Patienten.
Zur Umsetzung ist ein zertifizierter Videodienstanbieter auszuwählen, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf der Videosprechstunde sorgt.
Als Ausgleich für diese Investition erhält man über den „Technikzuschlag“ Nr. 01450 EBM zur Versichertenpauschale extrabudgetär 4,33 Euro. Diese Pauschale gibt es für jeden APK in der Videosprechstunde, aber nur maximal bis zu 1899 Punkten bzw. 205,52 Euro.
Befristete Leistungen
- Die extrabudgetär vergütete Nr. 01444 (1,08 Euro) ist ein Zuschlag zur Versicherten- und Grundpauschale für Patienten, die noch nie oder nicht im laufenden bzw. Vorquartal in der Praxis behandelt wurden. Bezahlt wird der Aufwand der Authentifizierung, da die Stammdaten der elektronischen Gesundheitskarte nicht automatisiert erfasst werden können.
- Für bis zu 50 Online-Visiten im Quartal (4620 Punkte je Praxis) zahlen die Kassen eine Anschubfinanzierung. Der Zuschlag Nr. 01451 (92 Punkte, 9,95 Euro) wird von der KV zugesetzt. Voraussetzung sind mindestens 15 Videosprechstunden (Nr. 01450) im Quartal.
Fallkonferenzen in der Pflege
Volles Honorar erfordert auch einen leibhaftigen Kontakt
Neue Leistungen sind die Nrn. 01442 (Videofallkonferenz mit Pflegekräften) und 01444 (Authentifizierung eines unbekannten Patienten) – siehe Kästen oben. Die Anschubförderung für Videosprechstunden nach Nr. 01451 wird von der KV zugesetzt, sofern in der Praxis mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal erfolgen. Es gibt je Praxis max. 500 Euro im Quartal. Finden im Behandlungsfall ausschließlich APK per Videosprechstunde statt, ist die Abrechnung mit der Pseudo-Nr. 88220 zu kennzeichnen. Dann nimmt die KV einen Abschlag auf die Versicherten-, Grund- und Zusatzpauschalen etc. vor. Der beträgt z.B. bei Hausärzten, Kinder- und Jugendmedizinern, Internisten, Neurologen und Psychotherapeuten 20 %. Bei Gynäkologen, Dermatologen, Urologen u.a. sind es 25 % und z.B. bei HNO-Ärzten 30 %.Reine Fernbehandlung nur für maximal 20 % der Patienten
Auf Grundlage der so reduzierten Punktzahlen erfolgen wiederum Aufschläge auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen wie insbesondere der 22,5-prozentige (Hausärzte) bzw. 10-prozentige Aufschlag für arztgruppen- und schwerpunktgleiche (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften oder Praxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes. Außerdem werden bei einem ausschließlichen Video- APK die fachgruppenspezifischen Zuschläge für den Medikationsplan nicht zugesetzt. Die Anzahl der ausschließlichen Videofälle ist auf 20 % aller Behandlungsfälle des Arztes beschränkt. Voraussetzung für psychotherapeutische Leistungen per Video ist, dass zuvor ein persönlicher APK zur Eingangsdiagnose, Indikationsstellung und Aufklärung erfolgt ist. Zusätzliche Leistungen, die in einer Videosprechstunde nach EBM berechnungsfähig sind, werden in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte nicht mehr näher definiert und können deshalb frei gewählt werden. In Betracht kommen hier zunächst alle Leistungen, die keinen unmittelbar persönlichen APK erfordern.Bsp. Videosprechstunde: 52-jähriger Patient, Z.n. Hirninfarkt, mit Diabetes und Hypertonie | |||
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EBM | Leistungsbeschreibung | Euro | Bemerkungen |
03003 | Versichertenpauschale (VP) für Versicherte ab dem 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr, einmal im Quartal | 13,20 | Wenn im Behandlungsfall ausschließlich Videosprechstunden stattfinden, erfolgt auf diese Leistungen ein Abschlag von 20 % auf die Punktzahl. |
03040 | Zusatzpauschale zur VP für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags, einmal im Quartal von KV zugesetzt | 15,58 | |
03220 | Zuschlag zur VP für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung, einmal im Quartal | 14,07 | Die Leistungen unterliegen, wenn sie in einer Videosprechstunde erbracht werden, einer Obergrenze von 20 % der berechneten Gebührenordnungspositionen je Vertragsarzt und Quartal. |
03230 | Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkran-kung erforderlich ist, mindestens 10 Minuten | 9,74 | |
01450 | Zuschlag zur VP je Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde oder -fallkonferenz | 4,33 | Höchstwert 1899 Punkte (205,52 Euro) |
01451 | Anschubförderung für Videosprechstunden je Arzt-Patienten-Kontakt (APK) in einer Videosprechstunde | 9,96 | Die Leistung wird der Praxis, wenn sie mindestens 15 Videosprechstunden durchführt, von der KV je Videosprechstunde bis zu einem Höchstwert von 4620 Punkten (500 Euro) zugesetzt. |
01442 | Videofallkonferenz mit der/den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kraft / Pflege(fach)kräften | 6,93 | Die Leistung ist höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. |
01444 | Zuschlag zur VP für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten, einmal im Behandlungsfall | 1,08 | Berechnungsfähig, wenn im Behandlungsfall ein APK ausschließlich in einer Videosprechstunde oder vor einem persönlichen APK stattfindet. |
Gespräche, Psychotherapie und Fallkonferenzen
Laut Beschluss des Bewertungsausschusses sind auch ansetzbar:- Chronikerleistungen nach den Nrn. 03220/03221,
- Gesprächsleistungen nach den Nrn. 03230/04230 und 04355, 04430, 14220, 14222, 16220, 21216, 21220, 22220, 22221, 23220,
- Nrn. 35110 bis 35113,
- Nrn. 35141 und 35142,
- antragspflichtige Leistungen des Abschnitts 35.2.1 und Zuschläge Nr. 35571, 35600 und 35601,
- Fallkonferenzen nach den Nrn. 30210, 30706, 30948 und 37400,
- Nr. 30932.
Medical-Tribune-Bericht