Mit Vorsorgeleistungen den Umsatz steigern
Grundlage der Vorsorgeleistungen im EBM sind die Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen, die neue Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme sowie die Richtlinien zur Früherkennung von Krankheiten. Beachtenswert sind in diesen Fällen die Altersphasen, in denen die Untersuchungen durchgeführt werden können und die Zeiträume.
Für die hausärztliche Praxis ist da zunächst mal die Krebsvorsorgeuntersuchung bei Männern interessant. Im EBM findet sich die Leistung unter der Nr. 01731 EBM (15,48 Euro). Sie kann ab dem 45. Lebensjahr jährlich durchgeführt werden, ab dem 50. Lebensjahr kommt das Anrecht auf eine präventive Koloskopie hinzu. Die Aufklärung über diese Leistung kann nach Nr. 01740 einmalig berechnet werden (12,45 Euro). Zu der Vorsorgeuntersuchung laden die Kassen zentral ein. Findet die Koloskopie vorerst nicht statt, erhalten die Betreffenden weitere Einladungen mit 55, 60 und 65 Jahren.
Bei Frauen wird Koloskopie erst mit 55 Teil der Vorsorge
Bei Frauen ist der Ansatz der Nr. 01740 ebenfalls ab dem 50. Lebensjahr möglich, die Berechtigung zur Durchführung der Vorsorgekoloskopie beginnt aber erst mit dem 55. Lebensjahr. Die Leistung nach Nr. 01737 (Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems, 6,17 Euro) ist bei Männern und Frauen zwischen dem 50. und dem 55. Lebensjahr jährlich berechnungsfähig, ggf. neben der Krebsvorsorge nach Nr. 01730/01731 oder der Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01735. Bei Männern kann die Leistung in dieser Altersspanne alternativ zur Vorsorgekoloskopie jährlich durchgeführt werden, nach dem 55. Lebensjahr ist die Leistung dann nur noch alle zwei Jahre ansetzbar, wenn keine Vorsorgekoloskopie durchgeführt wird.
Die Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01732 wird neuerdings je nach Altersphase unterschiedlich oft erbracht: Als einmalige Gesundheitsuntersuchung bei Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 35. Lebensjahr. Beide Leistungen sind mit 34,63 Euro bewertet.
Übergang der Altersphasen macht Varianten möglich
Beachtenswert ist, dass beim Übergang von einer Altersphase in die andere keine Zeitvorgabe besteht. Eine Gesundheitsuntersuchung, die im 34. Lebensjahr durchgeführt wurde, kann also bereits ein Jahr später nach Vollendung des 35. Lebensjahrs wiederholt werden. Erst danach beginnt der dreijährige Zyklus.
Sofern in eigener Praxis erbracht, können zusätzlich zur Nr. 01732 die Laborleistungen nach den Nrn. 32880 (Harnstreifentest auf Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit, 0,50 Euro), 32881 (Bestimmung der Nüchternplasmaglukose, 0,25 Euro) und 32882 (Bestimmung des Lipidprofils, 1 Euro) berechnet werden. Die Leistungen belasten nicht den Laborbonus.
Die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist ab dem 35. Lebensjahr weiterhin alle zwei Jahre nach Nr. 01745 berechnungsfähig (23,16 Euro). Geschieht dies im Zusammenhang mit der Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01732, kommt die Nr. 01746 (Zuschlag zur GOP 01732 für die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs, 18,40 Euro) zum Ansatz.
Ab dem 65. Lebensjahr kann bei Männern die Beratung über das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen nach Nr. 01747 (6,17 Euro) berechnet werden. Die sonographische Untersuchung auf Bauchaortenaneurysmen selbst ist zusätzlich nach Nr. 01748 (16,02 Euro) berechnungsfähig, wenn die entsprechende Genehmigung der KV vorliegt. Da alle genannten Leistungen in einer Sitzung erbracht werden können, sollte man die Zeitvorgaben beachten (siehe Tabelle).
Vorsorgeleistungen in EBM und GOÄ | ||||
---|---|---|---|---|
EBM | Legende | Zeit | GOÄ | Legende |
01731 | Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen beim Mann | 10 | 28 | Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitals und der Haut |
01740 | Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms | 7 | Faktor 3,5 bei Nr. 28 GOÄ mit der Begründung: Aufklärung Vorsorge-Koloskopie | |
01737 | Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems | 0 | ||
01732 | Gesundheitsuntersuchung bei Erwachsenen | 22 | 29 | Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen |
01746 | Zuschlag zur Gebührenordnungs- position 01732 für die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs | 13 | A750 | Zuschlag Hautkrebsscreening analog Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie) |
01747 | Aufklärungsgespräch über das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen | 4 | Faktor 3,5 bei Nr. 410 GOÄ mit der Begründung: Aufklärung Bauchaortenscreening | |
01748 | Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen | 5 | 410 | Ultraschalluntersuchung eines Organs |
SUMME | 61 |
iFOB kann delegiert werden, aber ohne „Shipping-Gebühr“
Für die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen steht die Nr. 29 zur Verfügung (59 Euro bei 2,3-fachem Satz). Der immunologische Test auf okkultes Blut im Stuhl (iFOB-Test) ist in der GOÄ nicht vorhanden, die Leistung kann aber an einen Laborarzt delegiert werden. Eine „Shipping-Gebühr“ wie im EBM gibt es allerdings nicht. Berechnungsfähig ist hier weiterhin die in eigener Praxis durchführbare Untersuchung auf Blut im Stuhl nach Nr. 3650 (dreimalige Untersuchung, 3,50 Euro). Analog zum EBM kämen ggf. noch die Leistungen nach den Nrn. 3511 (Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern, 2,91 Euro), 3514 (Glucose, 4,08 Euro) und das GOÄ-Lipidprofil nach den Nrn. 3562.H1 (Cholesterin), 3563.H1 (HDL-Cholesterin), 3564.H1 (LDL-Cholesterin) und 3565.H1 (Triglyzeride) mit jeweils 2,33 Euro, einfacher Satz, hinzu.EBM-Leistungen Nrn. 27 bis 29 bergen wenige Ausschlüsse
Gemäß der Empfehlung der Bundesärztekammer kann in Kombination zu Nr. 29 GOÄ das Hautkrebsscreening nach Nr. 750 berechnet werden (16,08 Euro bei 2,3-fachem Satz). Der Mehraufwand der kombinierten Beratung kann über einen erhöhten Steigerungssatz berücksichtigt werden. Da der Umfang einer Vorsorgeuntersuchung in der GOÄ nicht vorgegeben ist, kann z.B. eine neurologische Untersuchung nach Nr. 800 berechnet werden (26,15 Euro bei 2,3-fachem Satz). Ausgeschlossen neben den Vorsorgeleistungen nach Nr. 27 bis 29 sind lediglich die Leistungen nach den Nrn. 1, 3, 5, 6, 7, 8 und 11 sowie neben Nr. 28 die Nrn. 3500, 3511, 3650 und/oder 3652. Das Bauchaortenscreening könnte nach Nr. 410 in Rechnung gestellt werden (26,82 Euro bei 2,3-fachem Satz). Die Aufklärungsleistung wäre über einen höheren Multiplikator beim Ansatz der Nr. 410 darstellbar.Medical-Tribune-Bericht