Ambulante OP: Welche Leistungen können Hausärzte abrechnen?

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Ambulante Operationen sind nicht allein Sache des Facharztes. Der Hausarzt spielt eine Verteilerrolle. Ambulante Operationen sind nicht allein Sache des Facharztes. Der Hausarzt spielt eine Verteilerrolle. © iStock/Morsa Images

In zwei der vier Abschnitte des EBM-Kapitels IV 31 für Ambulante Operationen findet sich der Hausarzt wieder: im ersten, dem präoperativen Abschnitt, und im vierten, in dem es um die postoperative Behandlung geht. Worauf Sie achten müssen, damit die Kassenärztliche Vereinigung nicht auf die Idee kommt, Leistungen zu streichen.

Die gute Nachricht zuerst: Die Leistungen, von denen wir hier reden, werden extrabudgetär vergütet. Dabei geht es zunächst um solche im präoperativen Abschnitt IV 31, mit denen Patienten für eine ambulante oder belegärztliche Operation vorbereitet werden. Der Hausarzt wird hier entweder auf eigene Initiative tätig, indem er die Indikation zu einem operativen Eingriff stellt und an einen entsprechenden Operateur überweist, oder er erhält eine Überweisung von einem Operateur, der einen solchen Eingriff vornehmen will.

Beachtenswert ist, dass die prä­operativen Untersuchungskomplexe nach den Nrn. 31010 bis 31013 eine Vielzahl obligater und fakultativer Leistungen enthalten. Achten Sie darauf, dass die einzelnen in den Leistungslegenden enthaltenen Elemente vollständig erbracht werden müssen. Eine Abrechnung der einzelnen Komplexe ist im Behandlungsfall (Quartal) trotzdem nur einmal möglich, auch wenn es zu mehreren Kontakten kommt. Andere kurative Leistungspositionen sind daneben nur berechnungsfähig, wenn es sich ggf. parallel um einen anderen Behandlungsfall handelt.

Klären, ob eine ambulante OP überhaupt möglich ist

Die im Komplex enthaltene Gesprächsleistung zielt darauf ab, im Vorfeld den Patienten über die Notwendigkeit der Operation zu beraten. Es soll erörtert, geklärt und geprüft werden, ob die häuslichen, familiären, sozialen und verkehrstechnischen Umstände eine ambulante Operation überhaupt ermöglichen und welche Vorteile und eventuell Nachteile eine ambulante oder belegärztliche Operation mit sich bringen könnte.

Nicht vergessen darf man auch, dass der in allen Komplexen enthaltene Ganzkörperstatus analog der früheren EBM-Nr. 60 die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauch­organe, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung beinhaltet.

Die Befunddokumentation wiederum muss nicht besonders ausführlich sein und auch nur krankhafte Befunde enthalten. Die in der EBM-Legende ausgewiesene Nr. 01601 ist in der Versichertenpauschale enthalten und kann dafür nicht berechnet werden.

Besondere Vorsicht ist bei den im Komplex enthaltenen Laborleistungen geboten. Verpflichtend ist eine Blutanalyse nach den Nrn. 32125 (kleines Blutbild mit mindes­tens sechs der folgenden Parameter: Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten, Hämoglobin, Hämatokrit, Kalium, Glukose im Blut, Kreatinin, Gamma-GT) und 32110 bis 32116 (Abklärung einer plasmatischen Gerinnungsstörung oder zur Verlaufskontrolle einer Anti-Koagulanzientherapie) nur im Rahmen der präoperativen Diagnostik nach Nr. 31013. Die Bestimmungen des TSH-Spiegels (Nr. 32101) wiederum ist in allen Komplexen fakultativ.

Keine Belastung für den Laborbonus

Die betreffenden Laborleistungen können im Eigenlabor erbracht oder an einen Laborverein oder einen Laborarzt delegiert werden. Eine gesonderte Abrechnung ist dabei nicht möglich, da das dazugehörige Honorar in den Komplexen nach den Nrn. 31010 bis 31013 enthalten ist. Eine Belastung des Laborbonus ist ausgeschlossen.

Da die Laborleistung nach Nr. 32125 im Zusammenhang mit Eingriffen „in Narkose oder in rückenmarksnaher Regionalanästhesie (spinal, peridural)“ berechnungsfähig ist, kann der gesamte Leistungskomplex nach Nr. 31013 nicht bei Operationen in Lokalanästhesie (z.B. Katarakt-Operation) berechnet werden. Nach den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts IV 31.1.1 ist ein Ansatz aber vor Durchführung einer intravitrealen Medikamenteneingabe (z.B. bei Maculadegeneration) möglich, wenn eine Begründung für die medizinische Notwendigkeit vorliegt.

EBM-Leistungen, die vor ambulanten oder belegärztlichen Operationen in einer hausärztlichen Praxis erbracht werden müssen
Legende 31010 31011 31012 31013
Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern x
Beratung und Erörterung ggf. unter Einbeziehung einer Bezugsperson xxxx
Überprüfung der Eignung des häuslichen, familiären oder sozialen Umfeldes xxxx
Aufklärung über Vor- und Nachteile einer ambulanten oder belegärztlichen Operation xxxx
Ganzkörperstatus xxxx
Dokumentation und schriftliche Befundmitteilung für den Operateur und/oder Anästhesisten xxxx
Ärztlicher Brief (Nr. 01601) xxxx
Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe bei Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr x
Operationsvorbereitung bei ambulanten und belegärztlichen Eingriffen bei Patienten nach Vollendung des 40. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres x
Ruhe-EKG xx
Operationsvorbereitung bei ambulanten und belegärztlichen Eingriffen bei Patienten nach Vollendung des 60. Lebensjahresx
Laboruntersuchungen (Nrn. 32125 und/oder 32110 bis 32116)x

Nachbehandlung beim Hausarzt nur mit der Nr. 31600

Zu beachten ist noch, dass die präoperativen Untersuchungskomplexe nach den EBM-Nrn. 31010 bis 31013 nur bei Operationen, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden, und nicht vor statio­nären Operationen berechnungsfähig sind. Dies gilt insbesondere auch für die postoperative Nachbehandlung. Diese erfolgt zwischen dem 1. und dem 21. postoperativen Tag entweder durch den Operateur oder nach Überweisung durch den weiterbehandelnden Vertragsarzt. Handelt es sich dabei um einen Hausarzt, wird die Leistung – unabhängig von der Art der Operation – einheitlich nach der EBM-Nr. 31600 berechnet. Auf der Überweisung muss das Datum des zugrunde liegenden operativen Eingriffs angegeben werden. Wichtig: Da so gesehen für die Operations-Vorbereitung und gegebenenfalls auch die Nachsorge ein abgeschlossener Behandlungsfall vorliegt, kann bei demselben Patienten ein weiterer Behandlungsfall in demselben Quartal angelegt werden, wenn es neben dieser Versorgung auch zur Behandlung anderer Erkrankungen kommt.

Medical-Tribune-Bericht