So können Hausärzte Umsatzverluste während der Pandemie vermeiden

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Am besten spannen Sie in der Coronakrise Ihren eigenen Schutzschirm auf. Am besten spannen Sie in der Coronakrise Ihren eigenen Schutzschirm auf. © Watchara – stock.adobe.com

Das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ sieht auch für 2021 einen Corona-Schutzschirm für die Praxen vor. Doch bevor man sich auf diesen Verlustausgleich verlässt, sollte man besser selbst alle Honorarregister ziehen.

Trotz Lockdown kommen die Patienten wieder vermehrt mit „normalen“ Erkrankungen in die Praxis. Das ist der Ausgangspunkt für eine praxisindividuelle Strategie. Um Verluste im Bereich der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zu vermeiden, ist es wichtig, das Regelleistungsvolumen und die anderen budgetierten Anteile, wie die QZV-Leistungen, und die freien Leistungen zu nutzen.

Bleibt es bei vermehrten telefonischen Arzt-Patienten-Kontakten, kann der fehlende Ansatz der Gesprächsleistung nach Nr. 03230 EBM zunächst über die Nr. 01434 kompensiert werden. Diese ist in der hausärztlichen Praxis je fünf Minuten und je Patient bis zu sechsmal im Quartal berechnungsfähig. Chronisch Kranke sollten aber nach einem solchen Telefonkontakt zur Verlaufskontrolle in die Praxis bestellt werden. Mit den Nrn. 03040, 03000 und 03220 wird der MGV-Anteil hier weitgehend ausgeschöpft. Sofern die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, kann dies auch per Videosprechstunde stattfinden. Bei geriatrischen Patienten sollte man die Leistungen der Nrn. 03360 und 03362 nicht vergessen.

Das extrabudgetäre Potenzial ausschöpfen

Organisatorisch lässt sich sicherstellen, dass auch die extrabudgetären Leistungen möglichst vollständig erbracht werden:

  • Richten Sie ein Recall-System ein und rekrutieren Sie möglichst alle berechtigten Patienten für die gesetzlichen Vorsorgeuntersuchungen wie Check-up, Hautkrebsscreening, Bauchaortenscreening oder Krebsvorsorge.
  • Nehmen Sie möglichst alle Patienten mit entsprechender Indikation ins jeweilige DMP auf und kombinieren Sie die vorgeschriebenen Untersuchungen mit Vorsorgeleistungen.
  • Bei Vorsorgeuntersuchungen und Wundversorgungen sollten Impflücken geschlossen werden.
  • Wenn Sie eine größere Anzahl an Patienten in einem Alten- oder Pflegeheim betreuen, versuchen Sie, einen Kooperationsvertrag mit dem Heim zu schließen. In dem Fall werden – ohne größeren Aufwand – durch die berechnungsfähigen Leistungen des Kapitels 37 Pauschalen und Besuche nahezu doppelt vergütet.
  • Bedenken Sie: Postoperative Behandlungen nach ambulanten Operationen werden extrabudgetär vergütet, wenn eine Überweisung des Operateurs vorliegt.
  • Schul-, Arbeits- oder Wegeunfälle können akut behandelt werden. Selbst bei einer Überweisung an den D-Arzt kann der Unfallbericht nach Nr. 125 UV-GOÄ erstellt und berechnet werden.
  • Bescheinigungen und Atteste für Kindergarten, Sportvereine, Arbeitgeber etc. müssen privat liquidiert werden. Gleiches gilt für IGeL wie reisemedizinische Beratungen, sportmedizinische Untersuchungen oder Rat beim Erstellen einer Patientenverfügung.

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sieht vor, dass Vertragsärzte seit September 2019 bestimmte Leistungen extrabudgetär zusätzlich vergütet bekommen. Das gilt immer noch. Doch wie es scheint, ist diese „Honorarreserve“ etwas in Vergessenheit geraten, weil während der Pandemie Leistungen, die mit der Kennnummer 88240 markiert sind, ebenfalls extrabudgetär vergütet werden.

Zwei TSVG-Posten mit Relevanz für den Hausarzt

Die so ausbudgetierten Coronaleis­tungen fehlen dann aber in der MGV, während es sich bei den TSVG-Honoraren im hausärztlichen Bereich um zusätzliche Elemente handelt, die auch nicht der Plausibilitätskontrolle nach Zeitvorgaben unterliegen. In der Hausarztpraxis sind zwei Typen der Sondervergütung von besonderer Bedeutung.

1. Die Vermittlungsgebühr, wenn die Hausarztpraxis einem Patienten einen Facharzttermin besorgt

Haus­ärzte, Kinder- und Jugendmediziner erhalten einen Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den Nrn. 03000 und 04000 für die Vermittlung von Facharztterminen nach Nr. 03008 (93 Punkte, 10,35 Euro). Die Leistung kann, wenn der Patient im selben Quartal durch denselben Hausarzt zu unterschiedlichen Arztgruppen vermittelt wird, bis zu einer Höchstgrenze von 15 % der Behandlungsfälle mehrfach berechnet werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Behandlungstermin muss aus medizinischen Gründen dringend erforderlich sein.
  • Der Termin muss innerhalb von vier Kalendertagen nach Feststellen der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt stattfinden.
  • Die Betriebsstättennummer (BSNR) der Praxis, an die der Patient vermittelt wurde, muss bei der Abrechnung der Nr. 03008 angegeben werden.

2. Leistungen bei neuen Patien­ten

Wenn ein Patient erstmals in die Praxis kommt oder innerhalb von acht Quartalen nicht in der Praxis untersucht bzw. behandelt wurde, werden die Leistungen für ihn im ganzen Quartal extrabudgetär vergütet. Das gilt auch dann, wenn er nicht durch die Terminservicestelle vermittelt wurde. Eine bisherige Behandlung im Rahmen eines Selektivvertrages (z. B. HzV) oder ein Wechsel der Krankenkasse durch den Versicherten führt nicht zur Einstufung als Neupatient. Dies gilt auch für eine Behandlung in einer Praxis innerhalb der ersten zwei Jahre nach Gründung oder bei einem Gesellschafterwechsel.

Fallbeispiel 1: Extrabudgetäres Honorar nach Hausarztwechsel
Eine 57-jährige Patientin mit bekanntem Diabetes mellitus und aktuell Dyspnoe kommt erstmals in die Praxis (ohne TSS-Vermittlung), weil sie wegen eines Wohnortwechsels ihren bisherigen Hausarzt nicht mehr aufsuchen kann.
EBM-Nr.
Leistungsbeschreibung
Euro
03004Versichertenpauschale 57-jährige Patientin16,46
03220H„Chronikerzuschlag“ 114,46
03321Belastungs-EKG22,03
03230Problemorientiertes ärztliches Gespräch (10 Min.)14,24
In diesem Fall werden im betreffenden Quartal alle Leistungen extrabudgetär vergütet. Da ein Hausarztwechsel vorliegt, kann auch die Chronikerleistung nach Nr. 03220 mit dem Zusatz „H“ berechnet werden.
Fallbeispiel 2: Terminvermittlung zum Kardiologen und zum Pneumologen
Ein 55-jähriger Patient mit bekannter Dyspnoe und „pathologischem“ Belastungs-EKG wird an einen Kardiologen und einen Pneumologen überwiesen. So rechnen Sie ab.
EBM-Nr.
Leistungsbeschreibung
Euro
03004Versichertenpauschale 55-jähriger Patient16,46
03220„Chronikerzuschlag“ 114,46
03321Belastungs-EKG22,03
03230Problemorientiertes ärztliches Gespräch (10 Min.)14,24
03008 (BSNR)Überweisung an Kardiologen innerhalb von 4 Tagen10,35
03008 (BSNR)Überweisung an Pulmologen innerhalb von 4 Tagen10,35
Hier wird nur der Zuschlag nach Nr. 03008 extrabudgetär vergütet. Die übrigen Leistungen werden nach dem Honorarverteilungsmaßstab der KV bezahlt. Es handelt sich aber um eine zusätzliche Vergütung ohne Zeitvorgabe.

Fazit

Man kann während der Pandemie darauf hoffen, dass eventuell auftretende Verluste durch Stützungen ausgeglichen werden. Aber das ist dünnes Eis. Besser ist es, sich wie geschildert honorartaktisch zu verhalten. Das sichert nicht nur den Umsatz, sondern auch die angemessene Versorgung der Patienten.

Medical-Tribune-Bericht