Praxisverkauf beeinflusst Kammerbeitrag
Doktor L. traute seinen Augen nicht, als er den Bescheid der Ärztekammer über den zu zahlenden Kammerbeitrag erhielt. Anstelle der gewohnten Beitragshöhe forderte die Ärztekammer nun einen wesentlich höheren Beitrag ein. Die laufenden Einnahmen von Dr. L. aus ärztlicher Tätigkeit konnten die höhere Einstufung aber nicht erklären. Was war geschehen?
Bei der Ermittlung des Kammerbeitrages wird das Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit zugrunde gelegt. Aber oft ist unklar, welche Einkünfte dieser Tätigkeit zuzurechnen sind. Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit knüpft prinzipiell an die ärztliche Approbation an. Er erfasst die Tätigkeit des die Heilkunde am Menschen ausübenden Arztes sowie die Tätigkeit in der medizinischen Wissenschaft.
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Laufende Einkünfte aus der Berufsausübung
Grundsätzlich sind Tätigkeiten erforderlich, die Kenntnisse voraussetzen, die zum ärztlichen Fachwissen gehören oder die geeignet sind, die medizinische Ausbildung und Forschung zu fördern. Für die Beurteilung der Ausübung des ärztlichen Berufes ist auf die konkrete Tätigkeit abzustellen. Danach sind Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit die laufenden Einkünfte des Arztes, sei es aus freiberuflicher Tätigkeit oder einem Anstellungsverhältnis. Generell werden zur Beitragsbemessung die Einkünfte des vorletzten Jahres zugrunde gelegt.
Allerdings sehen einige Ärztekammern auch Veräußerungserlöse des Arztes als Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit an. So auch bei Dr. L.: Er hatte im vorletzten Jahr seine vertragsärztliche Praxis veräußert und war seitdem nur noch privatärztlich tätig. Seine Ärztekammer rechnete den vollen Veräußerungserlös zu den ärztlichen Einkünften, sodass sich dadurch der viel höhere Kammerbeitrag ergab.
Veräußerungerlös: Ist der erhöhte Kammerbeitrag rechtens?
Diese Praxis einiger Ärztekammern ist äußerst fragwürdig, zumal ein Veräußerungsgewinn nichts mit der Heilkunde am Menschen oder der Anwendung ärztlichen Fachwissens zu tun hat. Richtigerweise nehmen daher einige Ärztekammern den einmaligen Veräußerungsgewinn von der Berechnung des Beitrags aus.
Da die Ärztekammern aufgrund der Heilberufsgesetze der Bundesländer tätig werden, liegen 17 verschiedene Beitragsordnungen (Nordrhein Westfalen hat zwei Ärztekammern) mit unterschiedlichen Regelungen vor (siehe Tabelle). In Beitragsordnungen ohne Ausschluss von Veräußerungserlösen kann es sein, dass diese zur Beitragsermittlung herangezogen werden.
Das Argument, dass der Verkauf einer Praxis oder eines Pkw kein medizinisches Fachwissen voraussetzt und der Verkauf selbst von jeder geschäftsfähigen Person durchgeführt werden kann, lässt viele Ärztekammern unbeeindruckt. Selbst wenn die Beitragsordnungen an den laufenden Charakter der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit anknüpfen, hindert das einige Ärztekammern nicht daran, einen singulären Veräußerungserlös zur Bemessung heranzuziehen.
Die Berufsordnung spielt hier keine Rolle mehr?
Bei der Beitragserhebung mag man sich offenbar auch nicht mehr an die eigene Berufsordnung erinnern, wonach es Ärzten ausdrücklich untersagt ist, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben. Wenn aber weder Waren noch andere Gegenstände abgegeben werden dürfen, kann ja wohl kaum die Abgabe der gesamten Praxis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gerechnet werden.
Aufatmen können Praxisverkäufer in Bundesländern wie Bayern und Baden Württemberg, wo Veräußerungsgewinne ausdrücklich von der Beitragsberechnung ausgenommen sind. Bei anderen Ärztekammern wie im Saarland oder in Westfalen Lippe können sich die Ärzte wenigstens mit einem im Vergleich niedrigen Höchstbetrag trösten.
Bei etlichen Ärztekammern kann dem Arzt jedoch zwei Jahre nach der Veräußerung seiner Praxis eine böse Überraschung drohen. Dr. L. will den hohen Beitragsbescheid unter Berücksichtigung seines Praxisverkaufs nicht akzeptieren und hat sich zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht entschlossen. Er hat die Hoffnung, dass wenigstens den Verwaltungsrichtern einleuchten wird, dass ein Praxisverkauf nicht zur ärztlichen Tätigkeit gehört.
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