Lässt sich eine Kassenzulassung abnutzen?
In einem Fall erwarb eine fachärztliche Gemeinschaftspraxis die Einzelpraxis eines Kollegen. Der Kaufpreis orientierte sich an den durchschnittlichen Praxiseinnahmen aus den Behandlungen der gesetzlich und privat versicherten Patienten plus eines Zuschlags. Ein wertbildender Faktor war, dass die Einzelpraxis von vielen Patienten per Überweisung aufgesucht wurde.
Der Inhaber der Einzelpraxis verpflichtete sich im Kaufvertrag, beim Nachbesetzungsverfahren mitzuwirken, dass die Zulassung an eine Gesellschafterin der Gemeinschaftspraxis erteilt wird. Die Gemeinschaftspraxis übernahm einige Mitarbeiter der Einzelpraxis und das Patientenarchiv. Die künftige Tätigkeit sollte allerdings nicht in den bisherigen Räumen ausgeübt werden.
Das Finanzamt verneinte die steuerliche Abschreibung des Kaufpreises mit der Begründung, dass dieser ausschließlich für den Erwerb der Vertragsarztzulassung aufgewendet worden sei, sodass er voll auf ein nicht abnutz- und somit nicht abschreibbares Wirtschaftsgut entfalle.
Kein weiterer Praxisbetrieb in den alten Räumen
Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach: Wenn eine Vertragsarztpraxis samt der zugehörigen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, insbesondere des Praxiswerts, als „Chancenpaket“ erworben wird, ist der Vorteil aus der vertragsärztlichen Zulassung untrennbar im Praxiswert als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten. Für den Erwerb der Praxis als Chancenpaket sprach, dass Veräußerer und Erwerber einen Preis in Höhe des Verkehrswerts vereinbart hatten. Keine Rolle spielte, dass die Tätigkeit nicht in den Räumen der Einzelpraxis fortgesetzt wurde (Urteil vom 21.2.2017, Az.: VII R 7/14).
In einem anderen Fall (Az.: VII R 56/14) schloss der Inhaber einer Einzelpraxis mit dem Neugesellschafter einer Gemeinschaftspraxis einen Praxisübernahmevertrag. Bedingung war die erfolgreiche Überleitung der Vertragsarztzulassung auf den Erwerber, an der der Verkäufer im Nachbesetzungsverfahren mitzuwirken hatte. Außerdem verlegte der Verkäufer seine Einzelpraxis für eine kurze Zeit an den Ort der Gemeinschaftspraxis, ohne für diese dort tätig zu werden.
In diesem Fall verneinte der BFH die Abschreibung beim Erwerber in vollem Umfang. Begründung: Der Erwerber habe nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der Kassenzulassung gekauft. Er habe weder Interesse am Patientenstamm noch an anderen wertbildenden Faktoren gehabt. Allein die Zulassung ist als Wirtschaftsgut aber nicht abschreibbar, da sie keinem Wertverzehr unterliegt. Der Inhaber einer vertragsärztlichen Zulassung kann diese unbefristet gleichbleibend in Anspruch nehmen, ihr Wert erschöpft sich nicht.
Indiz für AfA: Praxispreis in Höhe des Verkehrswertes
Fazit: Bei Praxisübernahmeverträgen, die oft eine Überleitung der Vertragsarztzulassung vorsehen, ist eine steuerliche Abschreibung nur dann gewährleistet, wenn neben der Zulassung weitere Vermögensgegenstände übertragen werden. Die Vertragsarztpraxis muss, wie es der BFH formuliert, als Chancenpaket veräußert werden. Wichtiges Indiz hierfür ist, dass die Vertragsparteien einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswertes der Praxis oder sogar noch darüber liegend vereinbaren.