Kein Steuerabzug für „Notfallpraxis“ im Keller
Mit Kollegen führt die klagende Augenärztin eine Gemeinschaftspraxis in U. In ihrem privaten Wohnhaus in N. hat sie im Keller einen Raum für die Behandlung von Notfällen eingerichtet. Darin befinden sich eine Klappliege, eine Spaltlampe, eine Sehtafel an der Wand, ein Medizinschrank, ein Tisch, Stühle sowie Instrumente und Hilfsmittel, z.B. zum Entfernen von Fremdkörpern. Der Keller ist nur über den Hauseingang im Erdgeschoss erreichbar. Ein Praxisschild gibt es nicht; die Patienten würden per Anrufbeantworter der Arztpraxis über den Ort der „Notfallpraxis“ informiert, so die Ärztin. Für 2010 bis 2012 legte sie eine Liste über 147 dokumentierte und abgerechnete Behandlungen vor.
Das Behandlungszimmer sei ein betriebsstättenähnlicher Raum, sodass die Kosten hierfür unbeschränkt als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, meinte die Ärztin. Für die strittigen Jahre 2010 bis 2012 kamen so insgesamt 8300 Euro zusammen.
Das Finanzamt hielt die Aufwendungen für nicht für abzugsfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) komme es darauf an, ob ein betriebsstättenähnlicher Behandlungsraum über einen eigenen Eingang für die Patienten verfüge, was hier nicht der Fall sei.
Auch ein steuerlicher Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer mit jährlich bis zu 1250 Euro komme nicht in Betracht, da das Zimmer nicht den beruflichen Mittelpunkt der Ärztin darstelle.
Auch das Finanzgericht Münster verwies auf die ständige Rechtsprechung des BFH: Demnach seien unter einer Notfallpraxis Räume zu verstehen, „die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind“. Verlangt wird ein separater Eingang, sodass keine Privaträume zu durchqueren sind.
Da der Raum nicht als Notfallpraxis im Sinne der Rechtsprechung anzuerkennen sei, unterlägen die geltend gemachten Aufwendungen der Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – mit der Folge, dass diese nicht abziehbar sind. Schließlich stünden der Klägerin unstreitig ärztliche Behandlungsräume in der Praxis in U. zur Verfügung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision zugelassen.
FG Münster, Urteil vom 14.7.2017, Az.: 6 K 2606/15, Revisionsverfahren beim BFH unter Az. VII R 11/17