Sechs Prozent Strafzinsen auf Steuernachzahlungen sind verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof stellt in einer jetzt veröffentlichten Grundsatzentscheidung fest, dass die bei verspäteter Steuerzahlung vom Finanzamt verlangten Nachforderungszinsen von 0,5 % für jeden Monat, also 6 % im Jahr, nicht verfassungswidrig sind (Az.: III R 10/16).
Die Richter begründen das damit, dass sich im strittigen Jahr 2013 die Zinssätze für Einlagen und Kredite in einem Korridor von 0,15 bis 14,7 % bewegten. Die Höhe der geforderten Nachforderungszinsen für eine Steuerschuld aus dem Jahr 2011 verstoße „weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot“, obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits auf unter 1 % gefallen war.
Es komme auch nicht auf die Ursache einer späten oder verzögerten Steuerfestsetzung an, selbst wenn dem Finanzamt ein Fehlverhalten zurechenbar wäre. Die Zinsen seien nicht zu erlassen. Außerdem finden es die Richter nicht zu beanstanden, dass Nachzahlungszinsen nicht abzugsfähig sind, während Erstattungszinsen versteuert werden müssen.
Die Steuerberaterin Insa Stoidis-Connemann aus Leer wundert sich aber über die Tatsache, dass der Bundesfinanzhof rund zehn eng bedruckte Seiten für seine Urteilsbegründung benötigt.
Wenn es um Zinsen des Jahres 2015 oder 2016 gegangen wäre, hätte möglicherweise anders entschieden werden müssen oder das Verfassungsgericht hätte ein Veto einlegen können.