Lassen sich mit Dienstwagen für geringfügig beschäftigte Ehegatten Steuern sparen?
Ein Unternehmer beschäftigte seine Ehefrau als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 1 % des Kfz-Listenneupreises (hier 385 Euro) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen (sog. Barlohnumwandlung).
Auch wenn diese Gestaltung bei einem Minijob eher ungewöhnlich und unüblich ist, erkannte das Finanzgericht Köln sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an (Urteil vom 27.9.2017). Es sah keinen Grund dafür, warum Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen werden sollten. Inhalt und Durchführung des Vertrages hätten noch dem entsprochen, was auch fremde Dritte vereinbaren würden.
Das Finanzamt ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Es hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: X R 44/17).
Der Mannheimer Steuerberater Ferdinand Tremmel weist seine Mandanten darauf hin, dass der Bundesfinanzhof bereits mit Beschluss vom 27.12.2017 festgelegt habe, „dass ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen würde, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte“.