Preisklauseln für Bankkredite: Zinscap-Prämien jetzt zurückholen!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vorformulierte Vereinbarungen zu Zinscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühren in variabel verzinslichen Darlehen für unwirksam erklärt. Die Bank stelle diese Prämien neben den Zinsen in Rechnung, um sich bei Überschreiten der vereinbarten Zinsobergrenze einen Ausgleich für entgehende Zinseinnahmen zu verschaffen. Das widerspreche aber dem gesetzlichen Leitbild, dass allein der laufzeitabhängige Zins der Preis für die Überlassung eines Darlehens sei, so die Richter.
Der Bankkunde sei hier unangemessen benachteiligt – um so mehr, da die Zinssicherungsgebühr unabhängig von der Vertragslaufzeit anfällt und im Fall einer vorzeitigen Vertragskündigung nicht anteilig rückerstattet wird.
Urteil gegen die Apobank betrifft auch andere Banken
Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden gemeinsam mit Rechtsanwalt Holger Buck aus München gegen die Apobank. Buck hält aber auch Zinscap-Vereinbarungen anderer Banken für unwirksam.
Also: Ein Blick auf den eigenen Vertrag kann sich lohnen. Zinssicherungsgebühren liegen zwischen 1 und 5 % der Darlehenssumme. Da kommen schnell fünstellige Beträge zusammen, die dem Kreditnehmer für den flexiblen Zins von der Bank bei Vertragsabschluss berechnet wurden. Die müssen Sie jetzt komplett erstattet bekommen, wenn Ihr Vertrag entsprechend gestaltet ist.
BGH-Urteil vom 5.6.2018, Az.: XI ZR 790/16