Wucherzinsen widersprechen
Wem das bei 6 % Zinsen pro Jahr zu riskant erscheine, der solle zwar zahlen, aber dennoch Einspruch einlegen, empfiehlt die Steuerexpertin. Hintergrund ist: Im März hatte der III. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) für das Jahr 2013 entschieden, dass die Nachforderungszinsen des Fiskus von 1,5 % pro Monat weder gegen den Gleichheitssatz noch das Übermaßverbot verstoßen (Az.: III R 10/16).
Ein anderer BFH-Senat hat dagegen an der Zinshöhe „ab dem Veranlagungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtlichen Zweifel“ (Az.: IX B 21/18; Beschluss vom 25.4.2018). Den Vollzug eines Zinsbescheides über 240 831 Euro setzte er aus. Begründung: Bereits mit Urteil von Mitte 2014 sei der Gesetzgeber darauf hingewiesen worden, für Verzinsungszeiträume nach dem 21. März 2011 zu überprüfen, ob bei dauerhaftem Niedrigzinsniveau die ursprüngliche Zinshöhe noch aufrechtzuerhalten ist.
Abzuwarten bleibe, so Stoidis-Conemann, ob jetzt das Bundesfinanzministerium reagiert oder es zunächst zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht kommt.