In der Fremde studieren und Steuern sparen
Ein Studium im Ausland ist mit erheblichen Mehrkosten für Reise, Unterkunft, Studiengebühren, Fachliteratur, Sprachtests, Arbeitsmittel etc. verbunden. Bisher konnten Studierende unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Auslandssemester oder einer Summer Session diese Kosten (teilweise) absetzen. Als Mindestprämisse galt: Es muss sich um ein Zweitstudium handeln. Beim Erststudium, z.B. Bachelor, gibt es erheblich verschärfte Anforderungen.
Das FG Münster (Urteil vom 24.1.2018, Az.: 7K 1007/17 E) besagt nun: Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Ausland können nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Studierende während dieser Zeit „keinen eigenen Hausstand im Inland“ hat.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, doch sollten Studenten und ihre Eltern diese nicht abwarten, rät Insa Stoidis-Connemann, Steuerberaterin in Leer/Ostfrsld. Als sofortige Maßnahme empfiehlt sie Studierenden, durchgängig, auch während des Auslandsaufenthalts, einen eigenen Hausstand zu schaffen. Dafür reichen z.B. ein WG-Zimmer, eine finanzielle Beteiligung an den Kosten und die Erklärung, dass sich der Lebensmittelpunkt (Familie und Freundeskreis) weiterhin am Erstwohnsitz im Inland befindet.