Jetzt Gebühren im Kreditvertrag prüfen – nutzen Sie alle Chancen auf Erstattung!
In einem brandaktuellen Urteil vom Juli 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass auch gegenüber Unternehmern die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren rechtswidrig ist und diese zurückgezahlt werden müssen. Deswegen sollten auch Ärzte jetzt ihre Kreditverträge auf mögliche Rückerstattungsrechte prüfen.
Vorausgegangen waren in den letzten Jahren mehrere Urteile des BGH, in denen festgestellt wurde, dass sowohl Kreditbearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite wie auch Darlehens- und Kontogebühren für Bauspardarlehen zu Unrecht erhoben wurden und daher zurückgefordert werden können.
Kreditbearbeitunggebühren – Was Sie jetzt prüfen sollten
- Finden sich in Ihrem Kreditvertrag Wörter wie „Kreditbearbeitungsgebühren“, „Abschlussgebühren“, „Bearbeitungsprovisionen“ oder ähnliche, sollten Sie aktiv werden.
- Kreditbearbeitungsgebühren, die von Ihnen in 2014 oder später gezahlt wurden, können Sie von Ihrer Bank zurückfordern. Wenn Sie die Gebühren bereits in 2013 oder davor liegenden Jahren gezahlt haben, sind Ihre Rückforderungsansprüche eigentlich verjährt. Mehr Erklärungen dazu, ob Sie trotzdem Handlungsmöglichkeiten haben sowie ein Musterschreiben an Ihre Bank finden Sie auch bei www.test.de.
Interessant dabei: Die Bank muss nicht nur die Bearbeitungsgebühr erstatten, sondern auch die entsprechenden Zinsen. Der BGH geht davon aus, dass Banken bei übers Grundbuch abgesicherten Krediten Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz erwirtschaften und bei allen übrigen Kreditverträgen 5 % über dem Basiszinssatz.
Kreditbearbeitung darf nicht gesondert berechnet werden
Banken müssen ihren finanziellen Aufwand über die Kreditzinsen abdecken, erklärt dazu Rechtsanwalt Holger Buck von der Kanzlei Buck Wittekind, München. Weitere Gebühren seien Preisnebenabreden und damit unzulässig. Das gilt auch für die Bearbeitung eines Kredits, denn dabei handele es sich keineswegs um eine gesonderte Dienstleistung für den Kunden. Das aktuelle Urteil hat ergänzend festgestellt, dass Unternehmer dabei nicht weniger schützenswert sind als Verbraucher. Noch nicht rechtskräftig ist dagegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach die Zinscap-Prämien der ApoBank rechtswidrig sind. Auch das kann für viele Ärzte hochinteressant sein. Worum geht es bei dieser Zinscap-Prämie? Wer einen Kredit mit variablen Zinsen aufnimmt, hat die Möglichkeit, den Zinsanstieg gegen Gebühr vertraglich zu begrenzen. Diese Zinssicherungsgebühr ist nicht von schlechten Eltern: Sie liegt irgendwo zwischen 1 und 5 % der Darlehenssumme – nicht selten sind also bis zu fünfstellige Beträge für die Zinssicherung an die Bank zu zahlen. Das verhält sich zunächst bei allen kreditgebenden Instituten so, die diese Option anbieten. In seinem Urteil vom 1.12.2016, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt allerdings festgestellt, dass die entsprechenden Klauseln der ApoBank rechtswidrig sind – ob auch Zinscap-Vereinbarungen anderer Banken einer juristischen Prüfung nicht standhalten würden, ist noch offen. Wie die Rechtsanwältin Alexandra Wittekind der Kanzlei Buck Wittekind, München, erklärt, ist die Krux an der jetzt beanstandeten Zinscap-Prämie: Will der Kreditnehmer den Kredit vorzeitg ablösen, zahlt die Bank in der Regel nichts von der einverleibten Zinscap-Prämie zurück. Und das, obwohl sie doch keinerlei Risiko trägt. Zudem erhalten die Zinscap-Vereinbarungen der ApoBank auch eine Zinsbegrenzung nach unten, was ja eigentlich ein vertraglicher Vorteil der Bank ist. Dafür zahlt sie allerdings keine Gegenleistung an die Kunden. Dagegen zog also die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (www.schuvoba.de) gemeinsam mit Rechtsanwalt Holger Buck vor Gericht. Das OLG-Urteil fordert die Bank dazu auf, die weitere Verwendung bestimmter Formularklauseln, mit denen die umstrittene Zinscap-Prämie im Vertrag verankert wird, zu unterlassen. Für den Kreditnehmer sind diese Klauseln im eigenen Vertrag recht gut zu erkennen: Tauchen Wörter wie Zinscap-Prämie oder Zinssicherungsgebühr auf, handelt es sich um eine der beanstandeten Klauseln. Rechtskräftig ist das Urteil wie gesagt noch nicht. Die ApoBank hat die vom Gericht zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof auch schon eingelegt. Trotzdem – beziehungsweise gerade deswegen – raten die Rechtsanwälte der Kanzlei Buck Wittekind Ärzten mit Krediten bei der ApoBank, jetzt zu prüfen, ob sie betroffen sind und dann aktiv zu werden. „Die Bank ist zum aktuellen Zeitpunkt möglicherweise zu außergerichtlichen Lösungen bereit“, erklärt Alexandra Wittekind.Zinsprämie – Was Sie jetzt prüfen sollten
- Bei welcher Bank haben Sie Ihren Kreditvertrag? In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil wurden zunächst nur die Verträge der ApoBank geprüft. Ob weitere Banken betroffen sind, ist offen.
- Haben Sie einen Kredit mit variablem Zinssatz? Es sind keine Verträge mit nicht variablem Zinssatz betroffen.
- Stammt Ihr Vertrag von 2010 oder aus den Jahren davor? Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Sie betroffen sind – allerdings gibt es auch aktuelle Verträge, die ähnliche Klauseln enthalten, es handelt sich also um kein Ausschlusskriterium.
- Finden sich in Ihrem Vertrag Begriffe wie „Zinsprämie“, „Zinscap“ oder „Zinssicherungsgebühr“? Dann sind Sie betroffen.
Außergerichtliche Einigungen können attraktiv sein
„Ist die Revision erstmal zurückgewiesen, werden sehr viele Kreditnehmer verhandeln oder klagen wollen. Dann braucht man Zeit und Geduld bis zum Ergebnis. Wird der Revision dagegen stattgegeben, hat man die Chance verspielt“, betont Rechtsanwalt Buck die Relevanz des richtigen Zeitpunkts. Eine Sprecherin der ApoBank betont auf Anfrage der Medical Tribune, dass man sich in einem laufenden Rechtsverfahren befinde – eine Anspruchshaltung sei deswegen unbegründet. Man gehe davon aus, dass der Bundesgerichtshof das OLG-Urteil kippen wird. Schließlich habe sich auch die erste Instanz deutlich dahingehend ausgesprochen, dass es sich um ein für den Kunden transparentes Angebot handele. Rechtsexperten von Stiftung Warentest, die sich aktuell mit dem Urteil beschäftigt haben, glauben dagegen, dass das höchste deutsche Zivilgericht die Revision der Bank zurückweisen wird: Das Urteil des Oberlandesgerichts ist aus ihrer Sicht überzeugend begründet.Aufrechnung eventuell auch nach Verjährung möglich
Verjährungsfristen sind dabei offensichtlich seltener das Problem, als man denkt: Solange eine Restschuld in der Höhe des Erstattungsanspruchs besteht, sei eine Aufrechnung möglich. Da Vereinbarungen zu Zinssteigerungen jederzeit kündbar sind, könne der Erstattungsanspruch mit dem Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Kredits verrechnet werden, sagt das Bürgerlichen Gesetzbuch, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn die Forderung des Kunden drei Jahre nach Ende des Jahres der Zahlung eigentlich verjährt ist, so Stiftung Warentest. Eine außergerichtliche Einigung dürfte allerdings bei Überschreiten der Verjährungsfristen schwerer sein. In diesen Fällen bleibt den Betroffenen wohl nur der Klageweg, so Rechtsanwältin Wittekind. In naher Zukunft sei mit der Prüfung weiterer vergleichbarer Kreditvertragsklauseln zu rechnen.Quelle: Medical-Tribune Recherche
BGH Urteil v. 4.7.2017, Az: XI ZR 562/15, XI ZR 233/16 und XI ZR 436/16
OLG Düsseldorf Urteil v. 1.12.2016, Az: I-6 U 56/15