Neue Standards für die Videosprechstunde Auf die Wohnortnähe der Patientinnen und Patienten ist zu achten

e-Health , Telemedizin Autor: Jan Helfrich

KBV und GKV-Spitzenverband haben neue Standards für die Videosprechstunde definiert. KBV und GKV-Spitzenverband haben neue Standards für die Videosprechstunde definiert. © New Africa - stock.adobe.com

Dass ein Arzt in Bayern einen Patienten im Harz per Video behandelt, soll die Ausnahme sein, betont die KBV. Denn auch bei einem digitalen Kontakt muss die Anschlussversorgung gewährleistet sein.

KBV und GKV-Spitzenverband haben neue Standards für die Videosprechstunde definiert. Die zum 1. März 2025 wirksam gewordene Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag legt unter anderem fest, unter welchen Bedingungen Vertragsärztinnen und -ärzte außerhalb ihrer Praxisräume, etwa zu Hause, Videosprechstunden anbieten dürfen.

Eine Voraussetzung ist ein voll ausgestatteter Telearbeitsplatz in einem geschlossenen Raum mit Zugriff auf die elektronische Behandlungsdokumentation und die Anwendungen der Telematikinfrastruktur. Die Videosprechstunde muss im Inland erfolgen. Die Dauer wird nicht auf die Mindestsprechstundenzeit der Ärztin oder des Arztes angerechnet. Dies gilt auch für Bildschirmsitzungen außerhalb der Praxisöffnungszeiten.

Reicht die Videosprechstunde nicht, um die medizinisch erforderliche Versorgung zu decken, ist dem Patienten bzw. der Patientin ein Termin in der eigenen Praxis anzubieten oder eine Überweisung zur/zum Fachärztin/-arzt oder eine Krankenhauseinweisung vorzunehmen. Eine notwendige (Folge-)Verordnung soll der Patientin oder dem Patienten in der Regel am selben Tag zur Verfügung stehen. Untersagt ist das Verordnen von Arzneimitteln, die unter die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung fallen, bei „unbekannten“ Patientinnen und Patienten, also für Personen, zu denen es in den vier Quartalen vor der Videositzung keinen persönlichen Arztkontakt gab.

Terminvermittlungsdienste sind ab September verpflichtet, Patientinnen und Patienten vorrangig eine Videosprechstunde bei einer Ärztin oder einem Arzt zu vermitteln, deren Praxis sich in räumlicher Nähe zum Wohn- oder Aufenthaltsort befindet.

Bei Hilfesuchenden, die sich an eine Vermittlungsstelle wie den 116 117-Terminservice der KVen oder einen anderen Anbieter wenden, um eine Ärztin oder einen Psychotherapeuten per Video zu konsultieren, soll mit einem Ersteinschätzungsverfahren vor der Terminvergabe geprüft werden, ob eine Videosprechstunde überhaupt medizinisch geeignet ist oder ob der Patient in eine andere Versorgungsstruktur vermittelt werden muss.

Vermittlungsportale für Videosprechstunden haben Termine ausschließlich nach medizinischen Kriterien – und nicht etwa nach der Kostenträgerschaft oder Leistungswünschen – zu priorisieren. „Das Angebot von Terminen allein zum Zwecke einer bestimmten Leistung, zum Beispiel der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist unzulässig“, betont die KBV auf ihrer Homepage.

Versicherte sollen die Videosprechstunden möglichst niedrigschwellig bekommen können, z. B. mit einer Terminvereinbarung vor Ort, per Telefon oder via KV-Terminservicestelle. Bei Videosprechstunden und -konsilien ist die elektronische Patientenakte zu verwenden. Auch der elektronische Arztbrief ist dort zu speichern.

Quelle: KBV-Praxisnachrichten