Gemeinschaftspraxis als „Zentrum“ BAG-Selbstbezeichnung großzügig auslegbar
Worum ging es? Das Landgericht Frankfurt hatte auf Antragstellung zwei Fachärzten für plastische und ästhetische Chirurgie untersagt, Dienstleistungen – insbesondere Penisoperationen – unter der Bezeichnung „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ zu bewerben, wenn in der als Zentrum bezeichneten Gemeinschaftspraxis lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind.
Im medizinischen Bereich ist man an „Zentren“ gewöhnt
Das Oberlandesgericht hingegen argumentierte, die Bezeichnung der Arztpraxis als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie sei für das Publikum nicht irreführend. Maßgeblich sei, wie das angesprochene Publikum die beanstandete Werbung verstehe.
Grundsätzlich erwarte man zwar bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Unternehmensstruktur, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Jedenfalls im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum“ aber nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin.
Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere auch ein Medizinisches Versorgungszentrum keine bestimmte Größe. Das Publikum sei mit der Häufigkeit des Auftretens von MVZ auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.5.2023, Az. 6 U 4/23