Dysplastische Nävi Finger weg vom Laser
Ein störendes „Muttermal“ einfach weglasern – das klingt verführerisch einfach. Und kann tödlich enden. So wie in dem Fall, den Prof. Dr. Peter Elsner vom Universitätsklinikum Jena vorstellt: Bei einer 21-Jährigen war im Ausland ein solches Mal an der Schulter mittels Laser entfernt worden. Schon ein Jahr später kam es zu einer erneuten Pigmentierung an der gleichen Stelle. Dieses Mal wurde die Läsion exzidiert. Histologisch fand sich ein ulzeriertes malignes Melanom mit einer maximalen Dicke von 2,4 Millimetern und Infiltration des Stratum reticulare, insgesamt ein Stadium pT3b. Die Ränder des Exzidats waren tumorfrei.
Ausgedehnte Metastasen in mehreren Organsystemen
In einer deutschen Klinik entnahmen Mediziner dann ein Wächterlymphknotenbiopsat aus der Axilla. Beide gewonnenen Nodi waren unauffällig. Nach einem knappen halben Jahr kam die Patientin jedoch wegen Kieferschmerzen erneut in die Klinik. Bei der genauen Untersuchung zeigten sich fast im gesamten Körper ausgedehnte Metastasen (Skelettsystem, Knochenmark, Leber, Lunge, Weichteile). Eine gezielte Chemotherapie mit Dabrafenib und Trametinib half der Frau nur noch kurzzeitig: Sie starb bald darauf an einem Hirnödem.
Die Erstbehandlung eines Nävus mit dem Laser entspricht nicht dem Standard, betont der Experte. Der Laser zerstört das Gewebe derart, dass Pathologen anschließend nichts mehr zur Ausbreitung, Vollständigkeit der Entfernung und Dignität der Läsion sagen können. Wissenschaftler diskutieren sogar, ob Laser ein Melanom induzieren kann. Dysplastische Nävi gelten daher als absolute Kontraindikation für eine Lasertherapie.
Eine – gar nicht mehr so seltene – Besonderheit stellen Nävi in Tattoos dar. Für diese oft schwer erkennbaren Male gilt das Gleiche wie oben: Der Behandelnde muss sie vor der Tattoo-Laserung chirurgisch entfernen und auch während des folgenden Laserprozesses die Haut regelmäßig dermatoskopisch kontrollieren.
Besteht der Patient auf die Lasertherapie ohne vorherige Exzision und Biopsie der Läsion, rät Prof. Elsner, die Aufklärung über die Risiken gesondert zu dokumentieren und vom Patienten gegenzeichnen zu lassen. Ansonsten könnte in einem Arzthaftungsprozess ganz schnell der Kollege infolge einer Beweislastumkehr nachweisen müssen, dass er lege artis gehandelt hat.
Quelle: Elsner P. Akt Dermatol 2021; 47: 481-484; DOI: 10.1055/a-1353-7125