Nationale Versorgungsleitlinie Asthma: Hyposensibilisierung ohne Zusatzbezeichnung Allergologie
Hausärzte dürfen auch weiterhin Hyposensibilisierungen beim allergischen Asthma anbieten. Die Zusatzbezeichnung Allergologie ist hierfür nicht zwingend notwendig. Dies geht aus der Anfang September veröffentlichten vierten Auflage der Nationalen Versorgungsleitlinie (NVL) Asthma hervor. Die inhaltlichen Eckpunkte lieferten die zuständigen Fachgesellschaften und Organisationen im Rahmen des von Bundesärztekammer, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) gebildeten NVL-Programms.
In ihren Ausführungen gehen die Experten unter anderem auf die spezifische Allergenimmuntherapie bei Patienten mit allergischem Asthma ein. Sie sehen eine Behandlungsindikation, sofern die allergische Komponente der Beschwerden gut dokumentiert ist, also eine spezifische Sensibilisierung und eindeutige Symptomatik nach Allergenexposition vorliegen. Für die Durchführung verweisen sie auf die S2k-Leitlinie „(Allergen-)spezifische Immuntherapie bei IgE-vermittelten allergischen Erkrankungen“ der Deutschen Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie.
Die Indikationsstellung zur Hyposensibilisierung, die Auswahl der Antigene und ihrer Applikationsform (subkutan, sublingual) sowie die Nutzen-Schaden-Abwägung erfordern nach Ansicht der Leitlinienkommission die Expertise eines allergologisch qualifizierten Arztes, der möglichst die Zusatzbezeichnung Allergologie aufweisen sollte. Da allerdings in Deutschland keine flächendeckende Versorgung von Kollegen mit dieser Zusatzbezeichnung gewährleistet ist und die bislang zur Leistungsabrechnung berechtigten Fachgruppen (Allgemeinmediziner, Internisten mit und ohne Schwerpunktbezeichnung und Kinderärzte) langjährige Erfahrungen mit der Hyposensibilisierung vorweisen können, hält die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin die Indikationsstellung und Durchführung einer entsprechenden Behandlung durch allergologisch erfahrene Hausärzte auch weiterhin für vertretbar.
Quelle: Nationale Versorgungsleitlinie Asthma 2020, AWMF-Register-Nr. nvl - 002, www.awmf.org