
Neue (Muster-)Fortbildungsordnung „Ärztekammern setzen neue MFBO wohl so um“

Schon als die schärferen Auflagen der neuen (Muster-)Fortbildungsordnung (MFBO) vom Ärztetag 2024 beschlossen worden waren, kritisierten Sie, dass diese über die Vorgaben der Berufsordnung zu Sponsoring-leistungen deutlich hinausgehen. Was stört Sie konkret?
Prof. Dr. Hendrik Schneider: In der neuen MFBO gibt es „Zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen bei Sponsoring“. Zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen (§ 6 Nr. 4) heißt es nun: Sponsoringleistungen dürfen ausschließlich für die Durchführung des wissenschaftlichen Programms verwendet werden, die dafür notwendigen Kosten nicht überschreiten und ihr Umfang muss angemessen sein.
Aber was soll das bedeuten? Dass nur die für das wissenschaftliche Programm notwendigen Kosten durch Sponsoring eingeworben werden dürfen? Fachgesellschaften erwirtschaften heute vielfach über die Einnahmen, die sie bei ihren Jahrestagungen erzielen, ihren jährlichen Finanzbedarf. Ob das auf Grundlage dieser Verschärfungen noch möglich ist, bleibt unklar.
Das bisherige Prozedere halte ich auch weiterhin für keine relevante Beeinflussung der ärztlichen Integrität. Vielmehr kommt es doch beispielsweise darauf an, ob ein unabhängiger wissenschaftlicher Leiter für die Programmgestaltung verantwortlich ist und wer die Referenten auswählt. Dennoch geht die neue MFBO weit darüber hinaus.
Der Ball für deren Umsetzung liegt nun bei den Landesärztekammern. Wo wurde die Novellierung schon verabschiedet, wie positionieren sich die einzelnen Kammern?
Die Umsetzung ist bereits in Bayern, Bremen, Sachsen und Schleswig-Holstein erfolgt. Hamburg und Niedersachsen haben bislang einen Dokumententwurf einer Neufassung vorgelegt und Nordrhein-Westfalen einen Entwurf veröffentlicht, der noch im März durch die Kammerversammlung beschlossen werden soll.
Die Bayern – das ist sehr interessant – haben das Heilberufe-Kammergesetz geändert, starten mit ihrer Fortbildungsordnung aber erst im September. Was wir befürchtet hatten, dass es nicht zu einer relativierenden Umsetzung kommt, tritt wohl ein: Die Kammern versuchen umzusetzen, was in der MFBO beschlossen worden ist.
Was empfehlen Sie jetzt bei Fortbildungsveranstaltungen?
Veranstalter sollten bei der Beantragung von Fortbildungspunkten zunächst versuchen, mit den Landesärztekammern in den Dialog zu gehen. Je nach Entwicklung müssten Alternativen diskutiert werden. Denkbar wäre eine Aufsplittung von Fortbildungsveranstaltungen. Die Anerkennung könnte nur für einen Teil der Fortbildung beantragt werden, für den ein Sponsoring eingeworben wird, das die „notwendigen Kosten“ nicht übersteigt.
Eine Fachgesellschaft könnte ebenso an andere Einnahmequellen denken und gegebenenfalls durch eine Satzungsänderung Industriegesellschaften eine Mitgliedschaft ermöglichen. Oder man geht den Weg über Spenden.
Sind Ihnen schon Fälle bekannt, bei denen sich eine juristische Auseinandersetzung anbahnt?
Zu den neuen Fortbildungsordnungen noch nicht, aber das wird kommen. Bei der Ärztekammer Bremen gibt es im Rahmen einer ergänzenden Richtlinie immerhin eine Konkretisierung. Dahinter steht offenbar die Idee, die Zügel von vornherein etwas zu lockern, denn von dem Sponsorengeld dürfen etwa auch eine Bewirtung der Fortbildungsteilnehmenden bezahlt und Hotelaufenthalte mit bis zu 130 Euro pro Nacht weiter gesponsert werden.
Juristischer Klärungsbedarf wird überdies bei Artikel 14 zum Nachweis der Fortbildungspflicht für Ärztinnen und Ärzte gesehen. Was ist hier unklar?
Problematisch ist, ob per Satzung – hier die jeweiligen Fortbildungsordnungen – in die Grundrechte von Nicht-Kammerangehörigen, zum Beispiel Presenting-Agenturen, eingegriffen werden darf.
Diese Problematik hat die Ärztekammer Bayern erkannt und ihr Heilberufe-Kammergesetz, das die Ermächtigungsgrundlage für die Fortbildungsordnungen enthält, geändert. Trotz dieser Änderung ist fraglich, ob das bayerische Heilberufe-Kammergesetz Eingriffe in Grundrechte Dritter rechtfertigt.
Wie wollen nun die anderen Bundesländer argumentieren, die ihre Heilberufe-Kammergesetze nicht angepasst haben? Diesen Umstand könnten Veranstalter für sich nutzen und argumentieren, dass keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der neuen Fortbildungsordnungen vorliegt. Ich bin gespannt, wie Gerichte damit umgehen.
Schätzen Sie die Situation für die Veranstalter als bedrohlich ein oder wird die Ausrichtung von Fortbildungen nur anstrengender?
Bei den Fachgesellschaften kann ich mir gut vorstellen, dass man Alternativlösungen findet. Letztlich bleibt auch die Frage offen: Was bedeutet Sponsoring? Denn dieser Begriff ist in den Fortbildungsordnungen ebenfalls noch nicht genau geklärt. Man kann sich also überlegen, mit diesem Ventil zu arbeiten, indem man keine Sponsoringverträge abschließt, sondern einen anderen Vertragstypus wählt.
Bei Veranstaltern, die allein mit den Einnahmen finanziert werden müssen, dürfte es schwieriger werden. Daher wird es jetzt vor Gerichten Verfahren geben, die vielleicht bis zum Bundesverfassungsgericht gehen. Ich denke, dass mit der neuen MFBO viel Unfrieden gestiftet und Rechtsunsicherheit geschaffen wurde. Zumal ich den Reformbedarf nicht sehe.
Medical-Tribune-Interview