Wegeunfall Bundessozialgericht trifft Entscheidung
Geklagt hatte eine bei einer Kirchengemeindeverwaltung beschäftigte Frau. Nach einem privaten Wochenendausflug fuhr sie früh morgens zu ihrer Wohnung, wo sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer von ihrem Wohnort verunglückte die Frau mit ihrem Pkw. Sie wurde schwer verletzt. Mit der Begründung, der Unfall habe sich weder auf dem Weg zur Arbeit noch auf dem Weg von der Arbeit ereignet, lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Klage und Berufung waren erfolglos.
Nun hat das BSG den Fall ans Landessozialgericht NRW zur Prüfung zurücküberwiesen. Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Frau auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Schlüsseln und Unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für ihre Tätigkeit unentbehrlich war.
Quelle: BSG-Urteil vom 26.9.2024; Az.: B 2 U 15/22 R