Auf dem Arbeitsweg unfallversichert: „Dritter Ort“ darf Start oder Ziel sein
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für den Arbeitsweg gilt auch dann, wenn die betroffene Person nicht von/zu ihrer Wohnung unterwegs war, sondern von/zu einem sog. dritten Ort. Das kann z.B. die Wohnung von Freunden, Verwandten oder des Partners sein, wo man sich vorübergehend aufhält statt im eigenen Domizil zu wohnen. Darauf weist das Bayerische Landessozialgericht mit Bezug auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.10. 2020 hin (Az.: B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R).
Das BSG hatte klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien seien im SGB VII nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen.
So sei es z.B. unerheblich, wenn anstelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird, führt das LSG aus. Es sei auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken diene. Entscheidend sei, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. direkt nach deren Beendigung zurückgelegt wird.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben in Umsetzung der BSG-Urteile unter anderem in anhängigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen LSG