Entlastungsassistenz nur für Erziehung kleiner Kinder? Streit bis zum höchsten Sozialgericht
Die KV Niedersachsen war in Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen gegangen. Gestritten wurde mit einer Gynäkologin, die für die Erziehung zweier Adoptivsöhne von der KV eine Entlastungsassistentin genehmigt haben wollte. Die LSG-Entscheidung stehe zwar nicht voll im Einklang mit Bundesrecht, befand nun das Bundessozialgericht, doch sie erweise sich im Ergebnis als richtig.
Der 6. Senat folgte dem LSG zunächst dahin, dass das Merkmal „Erziehung von Kindern“ im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte so zu verstehen ist, dass „Kind“ jeder Mensch bis zur Volljährigkeit sein kann. Ein Eingrenzen der Assistenzgenehmigung auf die Zeit bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (entsprechend dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) oder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – wie es die KV in Anlehnung ans Jugendschutzgesetz und § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII für richtig hielt – sei in § 32 Ärzte-ZV nicht enthalten und könne auch nicht so ausgelegt werden. Es sei Sache des Normgebers, die Regelung einzuschränken, wenn er den Rahmen mit dem Eintritt der Volljährigkeit für zu weit gezogen halte.
Der BSG-Senat widersprach allerdings der LSG-Auffassung, dass die 36 Monate, für die eine Entlastungsassistenz genehmigt werden können, unabhängig von der Zahl der Kinder zu verstehen sei. Eine Vertragsärztin müsse die Möglichkeit einer Entlastungsassistenz für jedes Kind haben, so das BSG. Wenn sie z.B. 24 Monate für das erste Kind in Anspruch genommen habe, sei es nicht vertretbar, sie nach der Geburt des zweiten und dritten Kindes darauf zu verweisen, nur noch insgesamt 12 Monate beanspruchen zu können.
Keine fiktive Verrechnung „unverbrauchter“ Monate
Die Dauer von 36 Monaten pro Kind werde nur dadurch eingeschränkt, dass Zeiten der Assistenz, in denen mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden, nicht fiktiv allein einem Kind zugeordnet werden können: Wird das zweite Kind geboren, bevor 36 Monate fürs erste beansprucht wurden, stehen dem Elternteil danach noch einmal 36 Monate fürs zweite Kind zu, nicht aber 36 Monate plus die „unverbrauchten“ Monate fürs erste Kind, erklärt das BSG. In § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sei von „Kindern“ die Rede, sodass für das parallele Erziehen von zwei oder mehr Kindern der Genehmigungsanspruch nur einmal bestehe.
Quelle: Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juli 2021, Az.: B 6 KA 15/20 R