Arzthaftungsprozess Erstattung von Privatgutachten

Gesundheitspolitik Autor: Isabel Aulehla

Dem medizinischen Laien muss die Darlegung vor Gericht möglich sein. Dazu kann er ein Privatgutachten einholen. (Agenturfoto) Dem medizinischen Laien muss die Darlegung vor Gericht möglich sein. Dazu kann er ein Privatgutachten einholen. (Agenturfoto) © Jacob Lund – stock.adobe.com

Werden in einem Arzthaftungsprozess vorgerichtlich Privatgutachten eingeholt, werden die Kosten hierfür erstattet, sofern einer Partei der Nachweis ihres Anspruchs sonst nicht möglich wäre. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts München hervor.

Der Kläger – der unter anderem von einem Befunderhebungsfehler ausging – hatte ein Privatgutachten eingeholt, das zu ebendieser Einschätzung kam. Auch die Schadenshöhe ließ er per Privatgutachten ermitteln. Die Versicherung des Arztes lehnte es jedoch ab, die Kosten zu übernehmen. Die Gutachten seien nicht nötig gewesen, da im Schlichtungsverfahren bereits zwei verfasst worden seien. Diese hätten keinen Behandlungsfehler festgestellt.

Der Patient argumentierte, die Gutachten seien für die Beweisführung entscheidend gewesen, insbesondere um seine Darlegung zu untermauern und eine Vergleichssumme festsetzen zu können. Die Richter stimmten zu. Die Kosten für Privatgutachten müssten zwar nur in Ausnahmen erstattet werden. Doch um eine solche handle es sich, wenn eine Partei aufgrund fehlender Fachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage sei.

Quellen:
1. Beschluss des OLG München,, 15. Oktober 2020, Az.: 11 W 1457/20
2. Presseinfo – Deutscher Anwaltverein