Arzthaftungsprozess Erstattung von Privatgutachten
Der Kläger – der unter anderem von einem Befunderhebungsfehler ausging – hatte ein Privatgutachten eingeholt, das zu ebendieser Einschätzung kam. Auch die Schadenshöhe ließ er per Privatgutachten ermitteln. Die Versicherung des Arztes lehnte es jedoch ab, die Kosten zu übernehmen. Die Gutachten seien nicht nötig gewesen, da im Schlichtungsverfahren bereits zwei verfasst worden seien. Diese hätten keinen Behandlungsfehler festgestellt.
Der Patient argumentierte, die Gutachten seien für die Beweisführung entscheidend gewesen, insbesondere um seine Darlegung zu untermauern und eine Vergleichssumme festsetzen zu können. Die Richter stimmten zu. Die Kosten für Privatgutachten müssten zwar nur in Ausnahmen erstattet werden. Doch um eine solche handle es sich, wenn eine Partei aufgrund fehlender Fachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage sei.
Quellen:
1. Beschluss des OLG München,, 15. Oktober 2020, Az.: 11 W 1457/20
2. Presseinfo – Deutscher Anwaltverein