Gericht: Der Schutz des Lebens geht vor
Kann aufgrund des akut lebensbedrohlichen Zustands einer Krebspatientin nicht nachgewiesen werden, ob die Patienten von einer nicht zugelassenen Behandlung profitieren könnte, müssen wirtschaftliche Interessen hinter den Schutz des Lebens der Patientin zurücktreten. So eine rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Dresden.
Die Antragstellerin erkrankte 2008 an einer aggressiven Form von Brustkrebs und wurde nach einer Operation mit Chemotherapie und Bestrahlung behandelt.
Pertuzumab nur für First-line-Fälle, nicht für Further-line-Therapie
Da sich weiter Metastasen bildeten, schlug ihr Arzt 2017 die Behandlung mit Pertuzumab im Rahmen einer Kombinationstherapie vor. Die AOK Plus lehnte die Übernahme der Kosten ab mit der Begründung, dass Pertuzumab in Europa zwar seit 2013 zugelassen sei, allerdings nur für First-line-Fälle, nicht für eine Further-line-Therapie.
Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag der Patientin statt: In der Kürze der Zeit war nicht aufzuklären, ob die von der Krankenkasse vorgeschlagene Chemotherapie mit zugelassenen Medikamenten gleichwertig ist.
Die vom Gericht befragten Ärzte bestätigten, dass die Antragstellerin von der Further-line-Behandlung mit Pertuzumab in Dreierkombination profitieren könnte. Ob diese Einschätzung zutrifft, könnte nur durch einen Obergutachter geklärt werden. Dazu fehlte wegen des akut lebensbedrohlichen Zustandes der Patientin aber die Zeit.
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 29.03.2017 - Az.: S 18 KR 268/17 ER