Schmerzensgeld für sinnlose Lebensverlängerung?
Der Sohn eines 2011 verstorbenen Patienten hatte den Hausarzt seines Vaters auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 150 000 Euro verklagt. Seiner Ansicht nach habe der Arzt den dementen und unheilbar kranken Vater durch die Fortführung einer Sondenbehandlung ohne medizinische Indikation künstlich am Leben erhalten und damit seine Schmerzen und Leiden sinnlos verlängert.
Vorwurf: Arzt hätte künstliche Ernährung einstellen müssen
Der Vater des Klägers stand seit 1997 wegen einer Demenzerkrankung unter Betreuung durch einen Münchner Rechtsanwalt und lebte seit 2006 in einem Pflegeheim. Im selben Jahr war ihm während eines Klinikaufenthaltes eine PEG-Sonde gelegt worden, durch die er bis zu seinem Tod ernährt wurde. Der Patient war damals bereits nicht mehr in der Lage, seinen Willen zu äußern, es gab auch keine Patientenverfügung.
Nach Meinung des Sohnes hätte der Hausarzt spätestens ab Januar 2010 die künstliche Ernährung einstellen müssen, da zu diesem Zeitpunkt keine Aussicht mehr darauf bestanden habe, dass sich der gesundheitliche Zustand des Vaters wieder bessern würde. Dieser konnte sich schon seit Jahren nicht mehr verständigen, war teilweise gelähmt und bettlägerig und wurde wegen seiner Schmerzen regelmäßig mit Opioiden behandelt. Ab 2010 hatte er außerdem häufig Fieber, Atembeschwerden und wiederkehrende Druckgeschwüre.
Gericht sieht Verletzung ärztlicher Pflichten
Das Gericht urteilte, dass es ab 2010 tatsächlich keine objektive medizinische Indikation für eine Fortführung der Sondenbehandlung gegeben habe. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt war außer der reinen Lebensverlängerung kein weiteres Therapieziel mehr ersichtlich. Eine Aussicht auf Besserung oder auch nur auf eine Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands bestand demnach nicht.
Zwar sei ein Arzt in einem solchen Fall nicht verpflichtet, die Therapie eigenmächtig abzubrechen, er sei aber verpflichtet, "die Indikation für die Behandlung regelmäßig zu prüfen und mit dem Betreuer die Fortsetzung der Maßnahme zu erörtern", stellte das Gericht fest. Da er dies nicht getan habe, habe der Arzt seine ärztlichen Pflichten verletzt.
Das Gericht lehnte die Klage dennoch ab, da nicht erwiesen sei, dass der Sohn die Behandlung tatsächlich abgebrochen hätte, wenn der Arzt mit ihm die Lage erörtert hätte. In ähnlich gelagerten Fällen entschieden sich Patienten bzw. ihre Betreuer häufig für die Fortführung der Therapie.
Fall wird die Gerichte wohl noch länger beschäftigen
Mit dem Urteil (Az.: 9 O 5246/14) kann der Fall aber noch nicht zu den Akten gelegt werden. Der Anwalt des Klägers hatte bereits bei der Verhandlung im vergangenen November angekündigt, in Berufung zu gehen, sollte die Klage abgewiesen werden. Notfalls werde er durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof klagen.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht