Brauchen Ärzte vorsorglich eine Strafrechtsschutz-Versicherung?
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Das Arztstrafrecht als Schnittmenge von Strafrecht und (Vertrags-)Arztrecht samt Arzthaftungsrecht ändert sich dynamisch. Das liegt an neuen Regelungen wie etwa jüngst dem Antikorruptionsgesetz oder dem Anti-Doping-Gesetz. Außerdem ist die Rechtsprechung zu beachten.
Beispiel 1: Der Bundesgerichtshof hat am 19.7.2016 entschieden, dass ein operativer Eingriff eines anderen als des ausdrücklich vereinbarten Operateurs mangels Einwilligung selbst dann widerrechtlich ist, wenn kein Behandlungsfehler festgestellt werden kann (Az.: VI ZR 75/15). Demnach entfalten auch schicksalhafte Schäden nach fachlich fehlerfreier Behandlung Haftungsrisiken.
Beispiel 2: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied am 8.6.2016, dass eine laborärztliche Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung rechtswidrig ist, wenn für die Überweisung des Untersuchungsmaterials eine Gegenleistung versprochen wurde (Az.: L 3 KA 6/13). D.h.: Eine korruptionsrechtliche Problematik kann in bestimmten Konstellationen auch Relevanz im Bereich des Abrechnungsbetrugs entwickeln.
Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt dem Staatsanwalt ein Anfangsverdacht, also die bloße Möglichkeit einer strafbaren Handlung. Dieser kann sich aus einer Plausibilitätsprüfung der KV ebenso ergeben wie in Fällen, in denen Patienten während einer Behandlung zu Schaden kommen.
Ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wird es kritisch. Direkte Folgen eines Strafverfahrens können Geld- oder Haftstrafen sein. Mittelbare Folgen können Widerruf oder Ruhen von Approbation oder Kassenzulassung sein. Bereits erste Ermittlungsmaßnahmen können bei ihrem Bekanntwerden unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens erhebliche Imageschäden nach sich ziehen – mit Auswirkungen auf die wirtschaftliche Existenz.
Kommt es zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sollten sich Ärzte keinesfalls alleine der Situation stellen. Unbedachte Handlungen oder Äußerungen können Nachteile bewirken, die ggf. kaum mehr zu korrigieren sind. Vielmehr ist eine frühestmögliche Intervention durch einen im Medizinstrafrecht versierten Verteidiger angezeigt.
Ziel des Verteidigers ist es, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden und eine baldige geräuschlose Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung zu erreichen, weil die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht als nicht ausreichend für eine Anklageerhebung erachtet. In diesem Fall erstattet die Staatskasse dem Arzt jedoch nicht die für die Verteidigung aufgebrachten Kosten. Das tut sie nur, wenn der Arzt am Ende einer gerichtlichen Hauptverhandlung freigesprochen wird. Eine solche Verhandlung gilt es aber gerade zu vermeiden!
Die Kosten für eine kompetente Verteidigung sind nicht unerheblich. Spezialisierte Verteidiger bearbeiten medizinstrafrechtliche Mandate in der Regel nicht zu den gesetzlichen Gebühren, sondern machen die Annahme des Mandats von einer Vergütungsvereinbarung abhängig. Die Stundenhonorare sind hier teilweise beträchtlich. Weitere Kosten entstehen durch die Beauftragung von Gutachtern durch die Verteidigung, insbesondere wenn Behandlungsfehler zur Rede stehen.
D.h.: Bereits im Ermittlungsverfahren summieren sich die Kosten für eine kompetente Verteidigung schnell auf mehrere Tausend Euro.
Zunächst sollte man wissen, was diese Versicherungen nicht leisten: Sie verhindern keine Strafverfahren und sie übernehmen i.d.R. auch keine Geldbußen. Daher erlaubt ihr Abschluss keinen sorglosen Umgang mit strafrechtlichen Haftungsrisiken.
Er bietet auch keine Gewähr dafür, dass am Ende eines Strafverfahrens eine Einstellung oder ein Freispruch steht. Die Versicherer verlangen zudem regelmäßig die für eine Verteidigung verauslagten Kosten vom Arzt zurück, sofern er rechtskräftig wegen einer Vorsatztat verurteilt wird.
Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt dem Staatsanwalt ein Anfangsverdacht, also die bloße Möglichkeit einer strafbaren Handlung. Dieser kann sich aus einer Plausibilitätsprüfung der KV ebenso ergeben wie in Fällen, in denen Patienten während einer Behandlung zu Schaden kommen.
Ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wird es kritisch. Direkte Folgen eines Strafverfahrens können Geld- oder Haftstrafen sein. Mittelbare Folgen können Widerruf oder Ruhen von Approbation oder Kassenzulassung sein. Bereits erste Ermittlungsmaßnahmen können bei ihrem Bekanntwerden unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens erhebliche Imageschäden nach sich ziehen – mit Auswirkungen auf die wirtschaftliche Existenz.
Kommt es zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sollten sich Ärzte keinesfalls alleine der Situation stellen. Unbedachte Handlungen oder Äußerungen können Nachteile bewirken, die ggf. kaum mehr zu korrigieren sind. Vielmehr ist eine frühestmögliche Intervention durch einen im Medizinstrafrecht versierten Verteidiger angezeigt.
Ziel des Verteidigers ist es, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden und eine baldige geräuschlose Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung zu erreichen, weil die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht als nicht ausreichend für eine Anklageerhebung erachtet. In diesem Fall erstattet die Staatskasse dem Arzt jedoch nicht die für die Verteidigung aufgebrachten Kosten. Das tut sie nur, wenn der Arzt am Ende einer gerichtlichen Hauptverhandlung freigesprochen wird. Eine solche Verhandlung gilt es aber gerade zu vermeiden!
Die Kosten für eine kompetente Verteidigung sind nicht unerheblich. Spezialisierte Verteidiger bearbeiten medizinstrafrechtliche Mandate in der Regel nicht zu den gesetzlichen Gebühren, sondern machen die Annahme des Mandats von einer Vergütungsvereinbarung abhängig. Die Stundenhonorare sind hier teilweise beträchtlich. Weitere Kosten entstehen durch die Beauftragung von Gutachtern durch die Verteidigung, insbesondere wenn Behandlungsfehler zur Rede stehen.
D.h.: Bereits im Ermittlungsverfahren summieren sich die Kosten für eine kompetente Verteidigung schnell auf mehrere Tausend Euro.
Kein sorgloser Umgang mit Haftungsrisiken!
Einige Versicherer bieten Strafrechtschutz für Ärzte an, die die Kosten einer Strafverteidigung übernehmen. Was können sie leisten?Zunächst sollte man wissen, was diese Versicherungen nicht leisten: Sie verhindern keine Strafverfahren und sie übernehmen i.d.R. auch keine Geldbußen. Daher erlaubt ihr Abschluss keinen sorglosen Umgang mit strafrechtlichen Haftungsrisiken.
Er bietet auch keine Gewähr dafür, dass am Ende eines Strafverfahrens eine Einstellung oder ein Freispruch steht. Die Versicherer verlangen zudem regelmäßig die für eine Verteidigung verauslagten Kosten vom Arzt zurück, sofern er rechtskräftig wegen einer Vorsatztat verurteilt wird.
Checkliste Rechtsschutz
- Der Versicherungsschutz sollte sowohl beim Vorwurf eines fahrlässigen als auch eines vorsätzlichen Delikts bestehen und möglichst auch beim Vorwurf eines Verbrechens gelten.
- Der Versicherer sollte die üblichen Stundenhonorare von Strafverteidigern zahlen.
- Bei Abschluss des Verfahrens durch Einstellen gegen Auflagen oder Strafbefehl sollte der Versicherer auf die Rückzahlung der Kosten verzichten.
- Die Police sollte an das Strafverfahren anschließende standesrechtliche Verfahren mit abdecken.
Versicherung macht den Verteidiger handlungsfähig
Der wesentliche Vorteil der Versicherungen ist: Sie machen einen kompetenten Strafverteidiger handlungsfähig und ermöglichen eine sachgerechte Verteidigung, die sich nicht auf das beschränken muss, was für den Mandanten bezahlbar ist.Von einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren erfährt der betroffene Arzt meist erst durch eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, nicht selten auch aufgrund der Durchsuchung seiner Praxisräume. Die Bedeutung, die das Strafverfahren für den Betroffenen hat, erfordert nun direkt eine professionelle Intervention. Nur allzu selten klären sich die Dinge von alleine auf, während das Risiko, Fehler zu machen, für einen unverteidigten Arzt immens ist. Sind die Strafverfolgungsbehörden bereits tätig geworden, ist die Sorge vor den Kosten einer professionellen Verteidigung aber ein schlechter Ratgeber.
Die Alternative zur Versicherung sind ausreichende finanzielle Rücklagen. Es ist jedenfalls nicht ratsam, strafrechtliche Risiken zu ignorieren oder auf die leichte Schulter zu nehmen, auch wenn diese noch so gering erscheinen mögen.
Worauf kommt es beim Abschluss einer Strafrechtsschutz-Versicherung an? Die Pakete unterscheiden sich in Leistungsumfang und Preis. Ein Arzt sollte zunächst seine individuellen strafrechtlichen Risiken analysieren. Diese können je nach fachlicher Ausrichtung, Behandlungsmethoden, Patienten- und Organisationsstruktur sehr unterschiedlich sein. So treffen Ärzte mit zahlreichen Angestellten umfassende Überwachungspflichten, was das strafrechtliche Risiko erhöht. Auch invasive oder besonders risikobehaftete Behandlungsmethoden oder etwa Patienten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial schaffen ein besonderes strafrechtliches Haftungsrisiko. Praxisgröße und Umsatzvolumen können ebenfalls einen Anknüpfungspunkt darstellen. Gehen die Strafverfolgungsbehörden z.B. von Abrechnungsbetrug aus, hängt die drohende Strafe von der Höhe des angenommenen Schadens ab.
Wenn sich ein Arzt zum Abschluss einer Strafrechtsschutz-Versicherung entscheidet, sollte er die Angebote mit seinem persönlichen Risiko vergleichen und sich von einem Versicherungsexperten beraten lassen. Hierbei sind aus anwaltlicher Sicht die folgenden Aspekte wichtig. Zunächst ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend. Ärzte können sich für oder gegen eine Police entscheiden, aber sie sollten es rechtzeitig tun. Stehen Polizei oder Staatsanwaltschaft zwecks Durchsuchung in der Praxis, ist es zu spät.
Welche Kosten sind gedeckt?
Grundsätzlich sind nur zukünftige Risiken versicherbar, vorvertragliche Fälle werden nicht erfasst. Maßgeblicher Zeitpunkt ist regelmäßig die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Einzelne Versicherungen gewähren auch Schutz für Verfahren, die vor Vertragsabschluss eingeleitet wurden. Dies aber nur, wenn der Arzt bei Vertragsbeginn von dem Verfahren keine Kenntnis hatte.Einige Versicherungen übernehmen die Kosten der Verteidigung nur beim Vorwurf von Fahrlässigkeitsdelikten. Wird ein Verfahren wegen des Verdachts einer unterlassenen Hilfeleistung geführt, werden die Kosten einer Verteidigung nicht übernommen. Andere Versicherungen über-nehmen diese Kosten zumindest vorläufig und fordern sie nur dann zurück, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung erfolgt.
Die meisten Versicherungen erfassen zudem nur Vergehen, also keine Delikte, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafen ab einem Jahr bedroht sind. Wird ein Verfahren z.B. wegen des Verdachts des Totschlags geführt, greifen diese Versicherungen nicht. Dies im Übrigen regelmäßig selbst dann nicht, wenn das Verfahren eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt. Einzelne Versicherungen übernehmen die Kosten aber auch beim Vorwurf von Verbrechen, zumindest vorläufig.
Inwieweit werden die Anwaltsgebühren bezahlt?
Der erweiterte Strafrechtsschutz von Berufshaftpflichtversicherungen deckt nur Verfahrenskosten wegen strafrechtlicher Ereignisse, die einen unter die Berufshaftpflichtversicherung fallenden Anspruch zur Folge haben können, also typischerweise vermeintliche Behandlungsfehler.Weiter gehen Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherungen, die auch außerhalb des Kernbereichs ärztlicher Berufsausübung eintreten, z.B. beim Verdacht der Steuerhinterziehung oder des Abrechnungsbetrugs. Teilweise werden von den angebotenen Policen nur die gesetzlichen Anwaltsgebühren übernommen. Damit lässt sich zumindest das Kostenrisiko senken. Gängig sind aber auch Verträge, die für die üblichen Stundensätze der Anwälte aufkommen.
Die Versicherung sollte die von der Verteidigung beauftragten Gutachten bezahlen. Das ist vor allem bei angeblichen Behandlungsfehlern sinnvoll. Die Gutachterkosten können die Kosten des Strafverteidigers noch übersteigen. Beim Angebotsvergleich sollte daher auf die Deckungssummen beachtet werden.
Außerdem sollte eine Strafrechtsschutz-Versicherung die Kostenübernahme bei anderen Verfahrensbeendigungen als der Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts oder eines Freispruchs gewährleisten. Zwar sind dies regelmäßig die primären Ziele der Verteidigung, je nach Sachlage kann aber auch das Hinwirken auf ein anderes Verfahrensende sinnvoll sein. Einige Versicherungen übernehmen die Kosten auch bei einem Strafbefehl. Die richtige Verteidigungsstrategie ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Vorsicht: standesrechtliches Verfahren kann nachfolgen
Ein Vergleich weitergehender Leistungen von Policen kann sich lohnen. Viele Versicherungen übernehmen etwaige Strafkautionen als Darlehen und auch die Kosten für die Vertretung in einem standesrechtlichen Verfahren, das sich ans Strafverfahren anschließt.Quelle: Medical-Tribune-Bericht