Strafrecht im Arztberuf – bei Ermittlungsverfahren richtig handeln

Niederlassung und Kooperation Autor: Christoph Klein / Dr. Jan-Maximilian Zeller

Was tun, wenn die Polizei an der Praxistür klingelt? Was tun, wenn die Polizei an der Praxistür klingelt? © stokkete, Firenight – stock.adobe.com

Unschuldsvermutung hin oder her, strafrechtliche Ermittlungen können für Ärzte auch ohne eine Verurteilung negative Folgen haben. Lässt sich ein Verfahren nicht verhindern, sollte jedenfalls klar sein, wie man sich bei Vernehmung und Durchsuchung richtig verhält.

Besteht bei einem Patienten, der den Arzt eines Kunstfehlers bezichtigt, die Bereitschaft von einer Strafanzeige abzusehen, so stellt dies für den Arzt eine günstige Ausgangsposition dar, da so ein Ermittlungsverfahren in der Regel vermieden werden kann. Gespräche mit dem Patienten sollten jedoch einzig unter Hinzuziehung eines Kollegen bzw. Mitarbeiters des Arztes erfolgen, damit bei nachträglicher Uneinigkeit über den Gesprächsinhalt ein „neutraler“ Zeuge zur Verfügung steht.

Sollte es z.B. angesichts spontan erhobener Vorwürfe im Gespräch mit dem Patienten unvermeidbar sein, sich ohne vorherige Konsultation eines Rechtsanwalts dem Patienten gegenüber zu dem Vorwurf zu äußern, so sollte der Arzt in jedem Fall Entschuldigungen oder Schuld­eingeständnisse vermeiden.

Mildere Strafe bei Wiedergutmachung

Der Arzt muss höflich und geduldig bleiben und das Ziel verfolgen, Zeit zu gewinnen. Er sollte versuchen, den Patienten auf eine neuerliche Rücksprachemöglichkeit zu verweisen, um zwischenzeitlich Rechtsrat einholen zu können.

Für den Versuch eines Dialogs – mit dem Ziel eines Ausgleichs mit dem Opfer/Patienten – kann auch sprechen, dass gem. § 46a StGB im Falle eines Täter-Opfer-Ausgleichs eine erhebliche Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe durch das Gericht möglich ist. Kommt es also doch zu einem gerichtlichen Verfahren, so würde insbesondere eine Wiedergutmachung oder deren ernsthafter Versuch sich gemeinhin positiv auswirken. Im Stadium des Ermittlungsverfahrens könnte ein bereits erfolgter Täter-Opfer-Ausgleich bzw. eine Schadenswiedergutmachung eine Verfahrenseinstellung ohne Anklageerhebung begünstigen.

Akten nicht vernichten, sondern schnell kopieren

Grundsätzlich sollte es unterlassen werden, beweisrelevante Urkunden (Patientenakten) oder Daten zu vernichten, zu verändern o. ä. Mitbeschuldigte oder Zeugen dürfen insbesondere nicht durch Täuschung oder Drohung dazu veranlasst werden, die Unwahrheit zu sagen. Insgesamt sollte auf Dritte kein Druck ausgeübt und die Wahrheitsfindung nicht erschwert werden. Ansonsten würde die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr riskiert. Es ist sinnvoll, die Patientenakte nach einem ggf. strafrechtlich relevanten Vorfall schnellstmöglich zu kopieren (bzw. Daten zu spiegeln), um sie dem Rechtsbeistand frühzeitig zwecks Planung der Verteidigung übergeben zu können. Ist nämlich die Patientenakte erst einmal beschlagnahmt, besteht nur mit (teilweise erheblicher) zeitlicher Verzögerung die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese mittels einer allgemeinen Einsichtnahme der Ermittlungsakte.

Bestehen Unsicherheiten betreffend den Pflichten gegenüber der Haftpflichtversicherung, so ist auch angesichts weitreichender Konsequenzen falscher Handlungen, wie sie beispielsweise in Schuldeingeständnissen zu erblicken wären, rechtlicher Rat einzuholen. Der Arzt ist regelmäßig verpflichtet sowohl den Eintritt des Versicherungsfalls als auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unverzüglich, spätes­tens innerhalb Wochenfrist, seiner Haftpflichtversicherung zu melden.

Vernehmung nur zusammen mit dem Anwalt absolvieren

Spätestens wenn der Arzt zu einer Vernehmung vorgeladen wird, sollte Kontakt zu einem Strafverteidiger aufgenommen und das weitere Vorgehen erörtert werden. Von der Wahrnehmung des Vernehmungstermins ohne vorherige Beratung muss dringend abgeraten werden. Dem Verteidiger ist bei jeglicher Vernehmung des Arztes durch Ermittlungsbehörden oder durch einen Richter die Anwesenheit gestattet. Eine Vernehmung liegt übrigens nicht nur vor, wenn der Arzt in den Räumlichkeiten der Polizei o.ä. befragt wird. Sobald Ermittlungsbeamte in amtlicher Funktion – egal wo – tätig werden und Anhaltspunkte einer Strafbarkeit des Arztes für die Beamten ersichtlich sind, stellt sich die Befragung als Beschuldigtenvernehmung im Rechtssinn dar und der beschuldigte Arzt ist bei der ersten Konfrontation über das Schweigerecht und das Recht der vorherigen Verteidigerkonsultation zu belehren. In einer Vernehmung muss jeder Beschuldigte lediglich seine Personalien nennen und kann (und sollte) darüber hinaus weitere Angaben verweigern. Da niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss, besteht auch grundsätzlich kein Zwang, anderweitig an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwir­ken, z.B. durch die Abgabe von Speichel- oder Schriftproben. Der persönlichen Vernehmung steht die schriftliche Äußerung zu den Vorwürfen gleich. Auch diese sollte ohne Beratung durch einen Verteidiger unterbleiben.

Das Buch zur Serie

Was sollten Ärzte unbedingt über das praktizierte Strafrecht und mögliche Folgen ihres Handelns wissen? Wie können sie gegenüber den Justizbehörden agieren, wenn der Ernstfall eintritt? Die Kölner Fach­anwälte für Strafrecht Christoph Klein und Dr. Jan-Maximilian Zeller haben die Antworten in einem für Nicht-Juristen gut lesbaren Buch zusammengefasst. Diese Medical-Tribune-Serie gibt Auszüge wieder.

Klein/Zeller: Strafrechtliche Risiken des Arztes, 2021, 168 Seiten, ecomed ­Medizin, ecomed-Storck GmbH, Preis: 39,99 Euro, ISBN 978-3-609-16538-7
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Einen Ausnahmefall von der Selbstbelastungsfreiheit stellt die Pflicht zur Information über eigene Behandlungsfehler dar. Diese Pflicht besteht aber nur gegenüber dem Patienten selbst und nicht gegenüber den Ermittlungsbehörden. Zudem formuliert das Gesetz die Pflicht in § 630c BGB abschließend nur für zwei Fälle. So hat der Arzt den Patienten auf Nachfrage über Umstände zu unterrichten, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, wenn diese für den Arzt erkennbar sind. Ohne Nachfrage hat der Arzt den Patienten bei erkennbaren Hinweisen auf einen Behandlungsfehler hierüber zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Keineswegs schuldet der Arzt hier ein schuldhaftes Fehlverhalten einzugestehen. Vielmehr müssen lediglich die Tatsachen wahrheitsgemäß vermittelt werden, z.B. muss eine falsche Diagnose korrigiert werden.

Bedenken direkt bei der Beschlagnahme anmelden

Diese Informationen dürfen in einem gegen ihn geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Arztes verwendet werden. Ohne vorherige Abstimmung mit dem Verteidiger sollte diese Zustimmung keinesfalls erteilt werden. Kommt es zu einem Ermittlungsverfahren gegen Ärzte, so finden nicht selten Durchsuchungen in der Praxis und auch in der Wohnung des Arztes statt. Zu Beginn der Maßnahme sollte Kenntnis vom Inhalt des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses genommen und die Dienstausweise der Ermittlungsbeamten sollten überprüft werden. Nicht selten wird die tatsächliche Zugriffsmacht ge- bzw. missbraucht, um die in dem Beschluss gesetzten Grenzen zu überschreiten. Da es gegen Durchsuchung und Beschlagnahme später nur eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten gibt, müssen Bedenken direkt am Ort des Geschehens geäußert werden. Bei einer Durchsuchung sollte dringend ein spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, auf dessen unverzügliche telefonische Benachrichtigung ein Recht besteht. Ggf. ist die Polizei anzuhalten, mit dem Diensthandy o.ä. selber den Kontakt zum Rechtsanwalt der Wahl des Arztes herzustellen. Machen Sie auch in dem Telefonat keine Angaben zur Sache, sondern vermitteln lediglich den Vorwurf. Um sich nicht dem Strafbarkeitsrisiko der Verletzung der Schweigepflicht gem. § 203 StGB auszusetzen, sollten entsprechende Beweisgegenstände an die Ermittlungsbehörden nicht ohne Erhebung eines formalen Widerspruchs und nur im Falle des Vorliegens einer Beschlagnahmeanordnung ausgehändigt werden. Niemals sollte zu den Vorwürfen Stellung genommen werden: „Schweigen ist Gold“. Widersprechen Sie im polizeilichen Protokoll schriftlich sowohl der Durchsuchung als auch jeder Beschlagnahme.

Checkliste für den Fall der Durchsuchung/Beschlagnahme

  • Bestehen Sie auf die unverzügliche Konsultation Ihres Verteidigers.
  • Kommunikation mit den Ermittlern nur über den Kommunikationsleiter.
  • Der Kommunikationsleiter muss den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss lesen und dessen Einhaltung durch aufmerksame Beobachtung (nicht Behinderung) kontrollieren.
  • Zur Vermeidung von Weiterungen vor Ort ggf. in puncto technischer Fragen kooperieren, z.B. mitteilen, wo sich die gegenständliche Patienten­akte befindet oder Kopierer für deren Vervielfältigung zur Verfügung stellen.
  • Vermeidung jeglicher Sacheinlassung. Jeder Praxismitarbeiter sollte nur auf Nachfrage seine Personalien mitteilen, nicht mehr.
  • Ermuntern Sie Ihr Personal ruhig und vorsichtig unter Hinweis auf einen möglichen Vorwurf der Tatbeteiligung vom Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch zu machen. Ihr Personal hat das Recht auf Hinzuziehung eines Zeugenbeistands.
  • Das Beschlagnahmeprotokoll ist auf vollständige Auflistung der beschlagnahmten Beweismittel zu überprüfen. Im Protokoll muss Ihr Widerspruch zu der Durchsuchung/Beschlagnahme vermerkt sein. Verlangen Sie eine Durchschrift des Protokolls.
  • Unterschreiben Sie überhaupt nichts, auch nicht das Protokoll.

Sowohl Ärzte, das Praxispersonal oder Angehörige von Beschuldigten können in Strafverfahren, welche insbesondere etwaige Straftaten betreffen, die aus dem Praxisbetrieb heraus begangen worden sein sollen, nicht nur als Beschuldigte, sondern (ggf. anfänglich) als Zeugen in Betracht kommen. Ein Beschuldigter profitiert vom sog. Schweigerecht und vom Recht zur Anwaltskonsultation, ein Zeuge ist hingegen grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Allerdings kann aus einem Zeugen schnell ein Beschuldigter werden.

Anwalt als Zeugenbeistand für die Mitarbeiter

Gerade bei Zeugen, die tatsächliche Berührungspunkte mit möglicherweise strafbarem Verhalten haben, bspw. im Rahmen der Praxisorganisation, bei Abrechnungsvorgängen usw., besteht die Gefahr, durch vermeintlich unverfängliche Angaben letztlich Selbstbezichtigung zu betreiben. Vor jeglicher Aussage zur Sache sollte ein Zeuge auf das Hinzuziehen eines Zeugenbeistandes bestehen und lediglich mitteilen, was auch im Personalausweis steht, zuzüglich der Angabe seines Familienstands und Berufs. Der anwaltliche Beistand kann überblicken, ob ein Auskunfts- oder ein Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt.

Gastautorenbeitrag