KBV sieht Vorgabe zur Grippeimpfung kritisch
„Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in der Impfsaison 2020/2021 gilt eine Überschreitung der Menge von bis zu 30 % gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen nicht als unwirtschaftlich.“ Dieser Satz steht nun in § 106b Absatz 1a SGB V. Eingefügt wurde er durch das Pandemie-Schutz-Gesetz II.
„Damit wurde die erst im letzten Jahr von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eingeführte Regelung zur Wirtschaftlichkeit angepasst, wonach Ärzte für zu viel bestellten Impfstoff zahlen sollen“, erinnert die KBV. Sie sieht die Regelung kritisch und hatte für ihre Streichung plädiert. Denn ein „Sicherheitszuschlag“ könne im Umkehrschluss schnell zum Aufgreifkriterium in Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden und damit das Regressrisiko steigen.
„Dass der Gesetzgeber die definierten Grenzen dessen, was als eine angemessene Überschreitung der bestellten Impfstoffmenge gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen als wirtschaftlich gilt, bereits vor der erstmaligen Umsetzung anpassen muss und dies nur für eine Grippesaison macht, reduziert weder die Verunsicherung der Vertragsärzte noch trägt es zu einer Verbesserung der Impfraten bei“, meint die KBV.
Für die GKV kann die 30-%-Reserve laut Bundestag Mehrausgaben von bis zu 50 Mio. Euro für Grippeimpfstoffe sowie von bis zu 30 Mio. Euro für die ärztliche Vergütung bedeuten.
Quelle: Homepage – BMG, KBV