Keine Medizin zum Sterben: BfArM lässt Schwerkranke umsonst hoffen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im vergangenen Jahr klargestellt, dass das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Menschen in extremen Ausnahmesituationen den Erwerb eines Betäubungsmittels, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, nicht verwehren darf. Dennoch wurde bislang keine der beantragten Abgaben der tödlich wirkenden Medikamente genehmigt. 20 Antragsteller/innen sind inzwischen verstorben. Das BfArM beruft sich bei seiner Vorgehensweise auf ein eigens von ihm beauftragtes Gutachten. Hierin sieht der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts, Professor Dr. Udo di Fabio, das Urteil des BVerwG als verfassungsrechtlich nicht haltbar an.
Ob dieser Unklarheit befragten Abgeordnete der FDP-Bundestagsfraktion die Regierung zur Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung sowie zur strafrechtlichen Bewertung der Sterbehilfe. Schließlich hatte Schwarz-Rot in der letzten Legislatur mit dem § 217 Strafgesetzbuch (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) die Basis für die ungewisse Situation geschaffen.
Bundesverfassungsgericht liegen bereits zahlreiche Beschwerden vor
Die Beratungen zum BVerwG-Urteil, unter Berücksichtigung des Rechtsgutachtens von Prof. di Fabio, seien noch nicht abgeschlossen, antwortet die Bundesregierung. Die Frage der Strafbarkeit nach § 217 StGB sei nicht von ihr, sondern von den Gerichten zu beurteilen. § 217 zu überarbeiten, sei nicht geplant. Es wird auch keine Evaluation diesbezüglich in Auftrag gegeben.
Am sog. Sterbehilfeparagrafen wird immer wieder Kritik geübt. Inzwischen sind zahlreiche Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig.