Krankenfahrten – Neuerungen beschlossen
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Möglich sind Fahrten mit Taxi, Mietwagen oder Krankentransportwagen, wenn eine medizinisch-fachliche Betreuung oder Lagerung des Patienten notwendig ist, sowie Einsätze von Rettungswagen, Notarztwagen oder Rettungshubschrauber. Zudem soll bei dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Personen eine verordnete Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen automatisch als genehmigt gelten. Das trifft bei anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5) zu. Die Neuregelungen in der Krankentransport-Richtlinie werden nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
Quelle: G-BA-Information