Angriff als Arbeitsunfall? Weg zum Blutzuckergerät endete mit Frakturen, ist aber kein Tatbestand für die Unfallkasse
Der 21. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg hat diese Frage verneint. Geklagt hatte ein Mann, der mit seinem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung wohnte. Der Lebensgefährte war u.a. aufgrund eines insulinpflichtigen Diabetes pflegebedürftig, der Kläger pflegte ihn.
Im Hausflur war der damals 28-Jährige von zwei Jugendlichen angegriffen worden. Er erlitt eine Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers sowie ein Schädelhirntrauma. Die Täter wurden später wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. Körperverletzung schuldig gesprochen.
Der Kläger hatte sich nach dem Vorfall an die Unfallkasse Berlin gewandt, um einen Arbeitsunfall anerkennen zu lassen. Er begründete das damit, dass er sich zum Zeitpunkt des Angriffs auf dem Weg zum Auto befunden habe, um dort das Blutzuckermessgerät für seinen Lebensgefährten zu holen. Die Unfallkasse lehnte das Ansinnen jedoch ab.
Franktur des Jochbeins war letztlich Privatsache
Auch eine Klage vor dem Sozialgericht blieb ohne Erfolg. Ebenso die Berufungsverhandlung beim LSG. Der Kläger kann aber beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
In der mündlichen Urteilsbegründung heißt es: Der Kläger gehöre als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zwar zum Kreis derjenigen Personen, die kraft Gesetzes unfallversichert seien. Gleichwohl sei die gesetzliche Unfallversicherung nicht einstandspflichtig, da sich mit dem Angriff kein Risiko verwirklicht habe, gegen dessen Eintritt der hier einschlägige Unfallversicherungstatbestand schützen solle. Nicht jeder körperliche Angriff auf einem Betriebsweg falle unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wesentliche Ursache des Angriffs sei in diesem Fall ein schon vorher bestehender persönlicher Konflikt mit den beiden Jugendlichen gewesen.
Quelle: LSG Berlin-BB, Urt. v. 9.11.23, Az.: L 21 U 85/21