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Zahnärzte kritisieren Konzept der Medizinischen Versorgungszentren

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Die KZBV trägt Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen in investorengetragenen MVZ. Die KZBV trägt Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen in investorengetragenen MVZ. © Kurhan – stock.adobe.com
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Die Hoffnung der Politik, dass MVZ Lücken auf dem Land schließen, erfüllt sich eher selten. Die Träger bevorzugen städtische Standorte. Finanzinvestoren verhalten sich hierbei – jedenfalls bei Zahnarzt-MVZ – nicht auffälliger als andere.

Investorengetragene Medizinische Versorgungszentren (i-MVZ) sind der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ein Dorn im Auge. Die KZBV berichtet von Dentalketten in Spanien und Frankreich, die pleite gingen oder von den Behörden geschlossen wurden und die ihre Patienten, welche bereits in Vorkasse getreten waren, mit unvollendeten Behandlungen oder den Folgen von Fehlern zurückließen. „Wollen wir derartige Zustände in absehbarer Zeit auch hierzulande haben? Die Antwort kann nur lauten: Nein!“, meint die KZBV. Deshalb hat sie zwei Gutachten beauftragt. Eines bei dem Berliner Juristen Professor Dr. Helge Sodan und eines zu Entwicklung und Auswirkungen von i-MVZ auf die vertragszahnärztliche Versorgung beim Berliner IGES-Institut.

Das IGES stellt einen sprunghaften Zuwachs von Zahnarzt-MVZ fest – von 21 im Jahr 2014 auf 1000 im ersten Quartal 2020. Von diesen 1000 befinden sich 207 über vorgeschaltete Tochtergesellschaften im (Mit-)Eigentum von privatem Beteiligungskapital. Getragen werden die i-MVZ nahezu ausschließlich von (zum Teil eigens dafür erworbenen) Krankenhäusern oder in der Konstellation Klinik plus Zahnärzte als minderheitsbeteiligten Gesellschafter. Derzeit stehen hinter den i-MVZ zwölf verschiedene Investoren. Die größte Kette hat 23 Praxisstandorte.

Top-10 der Facharztgruppen in MVZ und die Zahl der MVZ mit Ärzten dieser Gruppe (Quelle: KBV)

Die grundsätzlichen Bedenken betreffen die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen in Einrichtungen renditeorientierter Betreiber. Tatsächlich findet das IGES Hinweise auf dieses Renditestreben. Der Vergleich mit Berufsausübungsgemeinschaften und Einzelpraxen zeigt, dass die i-MVZ deutlich höhere Umsätze pro Fall durch Mengenausweitungen bei konservierend-chirurgischen Leistungen sowie mit Zahnersatz bei der Neuversorgung erzielen. Dagegen werden Positionen für Hausbesuche bzw. Behandlungen in Einrichtungen und Pflegeheimen sowie die Individualprophylaxe und Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen seltener angesetzt. 

Mit viel Fremdkapital rein und hohem Erlös flugs wieder raus

Zum Private-Equity-Geschäftsmodell gehört der Einsatz von möglichst viel Fremdkapital beim Erwerb eines Unternehmens. Aus dessen Cashflow (Einzahlungsüberschuss) werden die Schulden bedient. Das Engagement ist kurz- bis mittelfristig. Die Beteiligungen werden meist für vier bis sieben Jahre gehalten und dann verkauft, erklärt das IGES. Das Erzielen eines möglichst hohen Verkaufserlöses ist ein wesentlicher Bestandteil des Renditekonzepts. „Angesichts solch starker Anreize zur Generierung hoher Rückflüsse in einem relativ kurzen Zeitraum ist es berechtigt zu fragen, inwieweit zahnärztliche Versorgungseinrichtungen im Eigentum von Finanzinvestoren dabei u.U. auch zu Mitteln greifen, die die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung beeinträchtigen können“, schreibt das IGES in seinem Gutachten für die KZBV.

Nur jedes siebte Ärzte-MVZ steht in ländlicher Umgebung

Allerdings „ähneln die nicht-inves­torenbetriebenen MVZ in vielen untersuchten Aspekten den i-MVZ stark“, schreibt das IGES zum Abrechnungsverhalten – worauf die KZBV jedoch nicht weiter eingeht. Das betrifft auch die Ansiedlungspolitik. Alle MVZ-Träger bevorzugen großstädtische Standorte, „die sich durch eine überdurchschnittlich einkommensstarke sowie jüngere und weniger von Pflegebedürftigkeit betroffene Bevölkerung auszeichnen“, heißt es im Gutachten.   Auch bei den MVZ in der vertragsärztlichen Versorgung fällt der KBV auf, dass die meist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen MVZ bevorzugt in Kernstädten (48 %) sowie Ober- und Mittelzentren (38 %) angesiedelt werden. Nur 512 der bundesweit 3539 MVZ (14 %) befinden sich in ländlichen Gemeinden (Stand: Ende 2019). Im Länderranking liegt Bayern mit 4000 Ärzten in 716 MVZ an der Spitze, gefolgt von Nordrhein mit 2403 Medizinern in 404 Einrichtungen. „In Thüringen und Hamburg arbeitet mittlerweile jeder fünfte Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, in einem MVZ“, meldet die KBV. Das sei bundesweit der höchste Anteil. Von den insgesamt gut 20 000 angestellten Ärzten arbeiten 63 % in Teilzeit. 

Zahl der Vertrags- und angestellten Ärzte in MVZ insgesamt bzw. in Krankenhaus-MVZ (Quelle: KBV)

Der Anteil der Einrichtungen in Trägerschaft von Vertragsärzten ist mit 41 % ungefähr genauso hoch wie der Anteil mit einem Krankenhausträger (43 %). 84 % der von Vertragsärzten betriebenen MVZ lagen im Jahr 2017 in der Gewinnzone. Bei denen durch Dritte, also etwa durch Krankenhäuser oder Kommunen geführten MVZ betrug dieser Anteil nur 47 %. Das ergab eine Befragung durch das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung. In einer Stellungahme vom Februar 2020 für eine Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages berichtet die Bundesärztekammer von der „Entwicklung olgiopol­artiger Strukturen“ in Nord­rhein, z.B. bei Zahnmedizin, Augenheilkunde und Radiologie. Das lasse für junge Ärzte die Übernahme eines einzelnen Kassenarztsitzes kaum noch erschwinglich oder ökonomisch sinnvoll erscheinen. Von ähnlichen Beobachtungen hatte die KV Hamburg Ende 2018 für die Nephrologie (Dialyse) und die Labormedizin in ihrem Bezirk berichtet. Dem KZBV-Chef Dr. Wolfgang Eßer reichen die bisherigen Maßnahmen des Gesetzgebers zur Gefahrenabwehr nicht. Er fordert, die Konzentration von i-MVZ in urbanen, bereits gut bis überversorgten Regionen zu beschränken. Ferner plädiert er dafür, ein verpflichtendes Register zu schaffen und in die Zulassungsverordnung spezifisch auf MVZ zugeschnittene Eignungskriterien aufzunehmen. „Angaben von gesellschaftsrechtlichen Eigentümerstrukturen auf Praxisschild und Webseite von MVZ müssen verpflichtend werden.“

Medical-Tribune-Bericht

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