Cartoon Abrechnung und ärztliche Vergütung

Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19: Extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen beschlossen

Isabel Aulehla

Für Leistungen, die wegen des Verdachts auf oder einer Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, müssen Ärzte die GOP 88240 angeben. Für Leistungen, die wegen des Verdachts auf oder einer Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, müssen Ärzte die GOP 88240 angeben. © iStock/Kado

KBV und GKV-Spitzenverband reagieren erneut auf die zunehmende Verbreitung des Coronavirus: Alle Leistungen, die wegen des Verdachts oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, werden seit dem 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär vergütet.

In der Abrechnung müssen Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht oder eine Infektion vorliegen, mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Patienten, die durch die Terminservicestelle (116117) vermittelt wurden.

Der Beschluss betrifft vor allem das Material für Oropharynx- und Nasopharynx-Abstriche, die bei dem Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchzuführen sind.

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Für Leistungen, die wegen des Verdachts auf oder einer Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, müssen Ärzte die GOP 88240 angeben. Für Leistungen, die wegen des Verdachts auf oder einer Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, müssen Ärzte die GOP 88240 angeben. © iStock/Kado